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Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2011 - Teil I

08.06.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Volker Hartmann erklärt, was sich für die Lohnabrechnung im Jahr 2011 ändert.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2011 vorgelegt. Die Richtlinien werden zum 01.01.2011 überarbeitet. In diesem Zusammenhang werden die Verwaltungsanweisungen an die neue Gesetzeslage sowie an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Grundsätzlich sollen die Lohnsteuerrichtlinien 2011 für alle Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2010 gelten. Die Ausführungen zu Bewirtungen auf Veranlassung des Arbeitgebers (vgl. R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 LStR 2011) sollen bereits ab 01.01.2010 zur Anwendung kommen.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen übersichtlich dargestellt:


R 3.33 Absatz 5 LStR 2011 - Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG)

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 33 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte werden.

In den Lohnsteuerrichtlinien 2011 findet die neue BFH-Rechtsprechung Berücksichtigung (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.09, VI R 41/07 zu Fahrtkostenzuschüssen), wonach eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung des Arbeitgebers auch dann vorliegt, wenn diese unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers geleistet wird. Eine freiwillige Sonderzahlung liegt danach stets vor, wenn der Arbeitnehmer auf diese Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch hat, z.B. auf ein (freiwilliges) Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.


R 3.28 LStR 2011 - Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

Laut R 3.28 LStR 2011 sind Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz auch dann steuerfrei, wenn die Altersteilzeit erst nach dem 31.12.2009 begonnen wurde und nicht durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AltTZG gefördert wird.


R 3.62 LStR 2011 – Zukunftssicherungsleistungen

Diese Neuregelung stellt klar, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung nur dann gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, wenn der Arbeitgeber zur Tragung dieser Beiträge gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechend kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 % oder den kassenindividuellen Zusatzbeitrag ganz oder teilweise erstattet.


R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 LStR 2011 - Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG), Mahlzeiten aus besonderem Anlass

Bislang war der geldwerte Vorteil bei Bewirtungen auf Veranlassung des Arbeitgebers grundsätzlich mit den amtlichen Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Bewertung nunmehr mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erfolgen.

Die sog. 96 %-Regelung, wonach der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen einen Betrag von 4 % abziehen kann, kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht zur Anwendung.

Der geldwerte Vorteil vermindert sich ggf. um steuerfreie Reisekostenvergütungen. Soweit der verbleibende geldwerte Vorteil die Sachbezugsfreigrenze nicht übersteigt, darf diese berücksichtigt werden.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Bewertung der Mahlzeit wie bisher mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgt. In diesen Fällen vermindert sich der geldwerter Vorteil jedoch nicht um steuerfreie Reisekostenvergütungen; die Sachbezugsfreigrenze darf nicht berücksichtigt werden.

Im Ergebnis hat der Arbeitgeber nun ein Wahlrecht, ob die Bewertung der Mahlzeiten mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort oder mit den amtlichen Sachbezugswerten erfolgen soll.


R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 Satz 5 LStR 2011 – Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers liegt nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 Satz 5 LStR 2011 immer dann vor, wenn der Arbeitgeber Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat.

Davon ist nach den Neuregelungen in den Lohnsteuerrichtlinien regelmäßig auszugehen, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Dabei spielt es keine Rolle, wie die Rechnung beglichen wird.


R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 LStR 2011 - Gestellung von Kraftfahrzeugen

  • Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten
    Die Lohnsteuerrichtlinien stellen klar, dass bei der Kostenermittlung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten anzusetzen sind. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst trägt, dürfen nicht in die Kostenermittlung einbezogen werden.

  • Außergewöhnliche Fahrzeugkosten
    Zu den Gesamtkosten zählen nur solche Kosten, die unmittelbar mit der Haltung des Fahrzeugs zusammenhängen. Dazu gehören keine außergewöhnlichen Fahrzeugkosten wie z.B. Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.

  • Unfallkosten
    Unfallkosten sind nach der aktuellen BFH-Rechtssprechung nicht in die Gesamtkosten miteinzubeziehen.
    Kommt es auf einer dienstlichen Fahrt zu einem Unfall, bleiben die Unfallkosten außer Ansatz. Unfallkosten einer Privatfahrt sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn diese Kosten vom Arbeitgeber getragen und nicht an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden.
    Aus Vereinfachungsgründen ist es nach den Neuregelungen in den Lohnsteuerrichtlinien nicht zu beanstanden, wenn Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) je Schaden als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden.

  • Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers
    Wenn der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig ist, z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers, und der Arbeitgeber auf Schadensersatz verzichtet, liegt ein gesondert zu erfassender geldwerter Vorteil vor.


Die Fortsetzung dieses Artikels folgt in der nächsten Newsletter-Ausgabe.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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