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Ärger mit Gartenzwergen

06.04.2010  — none .  Quelle: none.

Grundsätzlich dürfen im eigenem Garten beliebig viele Gartenzwerge aufgestellt werden.

Ästhetische Bedenken der Nachbarn sind im Allgemeinen kein rechtlicher Grund, die Zwerge zu entfernen: Zu unterschiedlich ist hier der Geschmack der einzelnen Gartenbesitzer und zu sehr würden Streitigkeiten zwischen Nachbarn ausgeweitet.

Ausnahmsweise hat aber das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 2 W 7/87) Gartenzwerge im Gemeinschaftsgarten einer Wohnungseigentumsanlage untersagt, und eine übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks angenommen. Werden die Zwerge im zur Sondernutzung überlassenen Gartenanteil aufgestellt, so ist laut Gericht nämlich § 14 Wohnungseigentumsgesetz zu beachten. Danach darf jeder Eigentümer seine Wohnung nur so nutzen, dass andere Eigentümer keinen Nachteil daraus haben. Hierzu zählen auch optische Beeinträchtigungen.

So genannte Frust-Zwerge, die eindeutig obszön wirken, müssen regelmäßig nicht geduldet werden, wenn diese so stehen, dass sie der Nachbar sehen kann. Der Nachbar kann sich in einem solchen Fall auf seine Ehrverletzung berufen (Amtsgericht Grünstadt Az. 2a C 334/93). Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl des Nachbarn verletzen könnten, ist genauso wenig zulässig wie jede schikanöse Belästigung des Nachbarn.

Quelle: www.haus.de
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