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„Selbstverschuldete“ Beleidigung des Vermieters: Kündigung nicht wirksam

04.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.

Eine Beleidigung oder die Androhung körperlicher Gewalt sind meist schon ausreichend, um ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Was aber, wenn der Vermieter durch seine Pflichtversäumnisse diese Beschimpfungen erst hervorruft? Wie stark dann seine Rechte eingeschränkt sind, zeigt ein Urteil des Landgerichts Aachen.

Auch alteingesessene Mieter können noch zum Problemfall werden: Nach über 16 streitlosen Jahren verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zusehends. Grund dafür waren die scheinbaren Handlungsverfehlungen des Vermieters, der trotz mehrfacher Aufforderung die Anlage zur Warmwasseraufbereitung nicht zügig reparieren ließ. So stand der Mieterin oftmals nur kaltes Wasser zur Verfügung.

Dieser Zustand blieb lange Zeit erhalten. Damit ihr Warmwasser zur Verfügung stand, bestellte die Mieterin sogar zweimal selbst die Handwerker, um das Problem zu lösen; und das auf eigene Kasse.

In dieser gespannten Atmosphäre, die daraufhin zwischen den Parteien entstand, liefen sich Mieterin und Vermieter über den Weg: Was folgte, war eine Auseinandersetzung, die nicht immer sachlich blieb. Auf die folgenden Beschimpfungen der Mieterin reagierte der Vermieter deshalb mit einer fristlosen Kündigung.

Das Gericht sah den Fall jedoch nicht so eindeutig: Zwar hatten die Beleidigungen ein zumutbares Maß überschritten, jedoch entschuldigt die Vorgeschichte des Streits für die überzogene Reaktion der Vermieterin. Die anhaltenden und wiederholten Pflichtverletzungen des Vermieters hatten einen erheblichen Beitrag geleistet, um die Schärfe der Auseinandersetzung zu verstärken. Sein Fehlverhalten war ursächlich für den Streit und dies bedeute, dass er als Urheber auch eine deftige Wortwahl dulden muss (Landgericht Aachen, Aktenzeichen 5 S 41/02).

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entsprechen. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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