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Ab wann ist eine Pflanze keine Balkonpflanze mehr?

14.02.2017  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Unmittelbare Umsturzgefahr oder Schutz des Wohles zukünftiger Generationen?

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Was verstehen Sie unter einer Balkonpflanze? Im weitesten Sinne eine Pflanze, die man auf den Balkon stellen kann. Mit entsprechendem Aufwand gibt es allerdings kaum eine Pflanze, auf die das nicht zutrifft. Im Duden heißt es: „für die Begrünung von Balkonkästen geeignete, bevorzugte Pflanze“. Vermutlich haben auch Sie an eine Topfpflanze gedacht.

Eine Topfpflanze – genauer genommen ein Bergahorn in einem Holzkasten – war auch der Ausgangspunkt für die Klage, mit der sich das Landgericht München I im Herbst 2016 beschäftigte. Befand sich der noch junge und entsprechend kleine Bergahorn ursprünglich in einem Topf, so verrottete letzterer über die Jahre und der Baum nahm an Größe zu.

Somit wuchs der Bergahorn, welcher bis zu 40 Metern Höhe und einen Stammumfang bis zu zwei Metern erreichen kann, nicht mehr im Topf, sondern direkt auf der Loggia. Der Baumbesitzer wohnte im dritten (und letzten) Stock der Münchener Innenstadt zur Miete. Den immer größer werdenden Baum befestigte er mit drei Ketten und speziellen Spiralen an der Hauswand. Die Baumkrone ragte sogar über das Hausdach hinaus.

Da die Vermieterin von dieser Begrünung ihres Dachs nicht viel hielt und – anders als der Mieter, welcher den „Durchgrünungseffekt“ als Vorteil für das Erscheinungsbild des Gebäudes erachtete – der Ansicht war, dass dies nach außen einen ungepflegten Eindruck mache, traf man sich vorm Münchener Amtsgericht wieder.

Die Vermieterin klagte auf Beseitigung des Ahornbaumes. Der Mieter hingegen argumentierte mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlage als Staatsziel (Artikel 20a GG), wonach der Staat „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“ die natürlichen Lebensgrundlagen schützen soll.

Das Amtsgericht zeigt sich davon in seinem Urteil vom 02.06.2016 (Az. 461 C 26728/15) wenig überzeugt. Der Schutz zukünftiger Generationen sei durch die Entfernung des Ahornbaums nicht gefährdet. Zudem bestehe eine Umsturzgefahr des Baumes. Die Befestigungskonstruktion sei ohne die Zustimmung der Vermieterin nicht zulässig. Darüber hinaus komme die Pflanzung einer baulichen Veränderung gleich.

Das Amtsgericht München verurteilte den Mieter folglich, den Baum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen. Das Landgericht München I wies die Berufung des Beklagten am 08.11.2016 (31 S 12371/16) zurück.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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