10.03.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
„Doch der ‚goldene Handschlag‘ vom Chef ist steuerlich oft mit Vorsicht zu genießen“, weiß Steuerberater Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München. Denn häufig bleibt von der auf den ersten Blick stattlichen Abfindung am Ende nicht so viel übrig wie erhofft.
Steuerlich wird die Abfindung nämlich wie eine normale Gehaltszahlung bewertet. Wer also die Abfindung „auf einen Schlag“ erhält, für den ergeben sich aufgrund der Progression im Jahr des Ausscheidens möglicherweise deutlich höhere Abzüge für Steuer und Sozialabgaben. „Dies wird zwar durch die so genannte „Fünftelregelung“ abgemildert, es kann trotzdem sinnvoller sein, eine über mehrere Steuerjahre verteilte Abfindung zu vereinbaren. Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an“, erläutert Schwab. Durch die gestückelten regelmäßigen Zahlungen lassen sich so nicht nur finanzielle „Durststrecken“ bei einer längeren Arbeitslosigkeit überbrücken. Auch die Steuerlast kann dadurch erheblich geringer ausfallen – erst recht dann, wenn man noch keine neue bezahlte Tätigkeit ausübt.
„Wer ein Abfindungsangebot von seinem Arbeitgeber erhält, sollte sich daher nicht scheuen, auch die steuerlichen Aspekte anzusprechen“, rät der Fachmann. Auf jeden Fall sollte man auch einen eigenen Steuerberater hinzuziehen, um sich die individuell günstigste Variante ausrechnen zu lassen.
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