Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Abfindungen besteuert der Fiskus nur ermäßigt

08.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Wird anlässlich einer Kündigung eine Entlassungsentschädigung bezahlt, wird dies nicht voll besteuert. Das gelingt jetzt unter verbesserten Bedingungen.

Anzeige


Bei Ansatz und Bewertung von kurz­fristigen Vermögensgegenständen hat sich einges geändert - was erfahren Sie hier:

BilMoG-Spezial: Umlaufvermögen nach BilMoG und Steuerrecht

Ansatz und Bewertung von Vorräten, Forderungen und Wertpapieren anhand von Beispielen und Praxisfällen

Dieses Seminar eignet sich für:
Leiter und Mitarbeiter aus dem Finanz- und Rechnungswesen und Controlling, die die BilMoG-Neuerungen umsetzen müssen.

Weitere Informationen für Sie »

Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung, gibt es oft eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall. Hierauf muss der Entlassene zwar Lohnsteuer zahlen, meist kommt es aber zu einer Tarifermäßigung. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass es den reduzierten Tarif nach einem aktuellen Erlass jetzt auch dann gibt, wenn eine Nachzahlung in einem späteren Jahr erfolgt oder das Gehalt zuvor schwankend war.

Bei Entlassungen oder der Streichung von sonstigen Privilegien wird zumeist ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ausgehandelt. Der sieht unter anderem vor, dass es eine Abfindung für geleistete Dienste oder anstehende Einbußen gibt. Die Höhe liegt bei einer Kündigung aufgrund der Rechtsprechung durch die Arbeitsgerichte als Faustformel bei einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hierauf kann die Abgabenlast geringer als bei der normalen Gehaltszahlung ausfallen. Ähnlich wie beim Verkauf einer Firma kommt es durch die Abfindung nämlich zu einem geballten Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen in einem Jahr, der regelmäßig einen Anstieg des Steuersatzes (sogenannte „Steuerprogression") nach sich zieht. Um eine übermäßige Belastung durch den einmaligen Progressionssprung zu verhindern, wird durch eine Sonderrechnung eine Tarifermäßigung gewährt. Damit soll der Steuersatz dann wieder reduziert werden.

„Diesen Steuervorteil gibt es nun auch, wenn es zu einer geleisteten Abfindung später noch einen Nachschlag gibt", erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Wird eine Entlassungsentschädigung in zwei oder mehr Jahren ausgezahlt, scheidet zwar grundsätzlich für sämtliche Zeiträume eine Tarifermäßigung aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt. Denn die begünstigten Einkünfte müssen zusammengeballt, also entweder komplett vor oder nach dem Jahreswechsel, fließen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt es hiervon jetzt aber eine Ausnahme, wenn eine geringfügige Zahlung in einem anderen Jahr erfolgt oder aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Zusatzleistungen zur Hauptzahlung gewährt werden (Az. IV C 4 - S 2290/07/10007 :005). Dieser Nachschlag darf aber betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptzahlung bilden. „Als Faustregel geht der Fiskus davon aus, dass die Nachzahlung maximal fünf Prozent der Gesamtleistung ausmachen darf, ohne die Tarifermäßigung infrage zu stellen", betont der Experte.

Eine weitere Verbesserung können Angestellte in Anspruch nehmen, die im Vorjahr etwa wegen einer Provision oder einer besonderen Bonuszahlung ein außerordentlich hohes Gehalt erhalten hatten. Zwar muss die Abfindung grundsätzlich über dem Lohn des Vorjahres liegen. Davon wird jetzt aber eine Ausnahme gemacht, wenn die Einnahmesituation vor der Kündigung durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt war, also etwa eine üppige Sonderzuwendung. Dann darf der Durchschnitt des Gehalts mehrerer Vorjahre zugrunde gelegt werden. „Bleibt dieses Ergebnis unter der Entlassungsentschädigung, liegen begünstigte Einkünfte mit der Folge einer Tarifermäßigung vor", erklärt der Steuerberater.

Hintergrund dieser Sonderbesteuerung ist, eine übermäßige Belastung durch den plötzlichen Progressionssprung auf die hohe Abfindung zu verhindern. Hier kommt es dann zu einer so genannten Fünftel-Regelung. Bei dieser Methode wird die Einkommensteuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Anschließend kommt die Sonderzahlung mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird dann anschließend mit fünf multipliziert. „Die Entlastung fällt umso höher aus, desto geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Das klingt kompliziert, kann aber jedes Lohnbüro auf Nachfrage schnell ausrechnen. Dadurch wissen Arbeitnehmer dann ganz genau, was ihnen später Netto zur Verfügung steht", sagt Michelutti.

Damit das Finanzamt die steuersparende Fünftel-Regelung überhaupt akzeptiert, sind jedoch trotz der aktuellen Verbesserungen weiterhin zwei Besonderheiten zu beachten, um nicht im Nachhinein die volle Steuer zahlen zu müssen. So muss die Abfindung grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahrs fließen und darf nicht in zwei Teile vor und nach Silvester gesplittet werden. Zudem kommt sie nur dann zum Ansatz, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das gewöhnliche Vorjahreseinkommen. Deshalb kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst im nächsten Jahr zu erhalten, wenn dann die übrigen Einkünfte geringer ausfallen. Das ist meist schon deshalb der Fall, weil es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder reduzierter Arbeitszeit zu einem geringeren Gehalt kommt. Vom Finanzamt wird dieses terminliche Verzögern akzeptiert. „Möchten einzelne Mitarbeiter aus Steuerspareffekten eine spätere Auszahlung, liegt regelmäßig kein Gestaltungsmissbrauch vor", so Michelutti.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
nach oben