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Abstellen und Anketten eines Kinderwagens im Treppenhaus

15.06.2010  — none .  Quelle: none.

Der Mieter ist berechtigt, seinen Kinderwagen im Rahmen des normalen Mietgebrauchs im Treppenhaus abzustellen, wenn vom Vermieter keine anderen Abstellmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Dem Mieter ist der Transport des Kinderwagens in die Mietwohnung nicht zumutbar.

LG Berlin, 15.09.2009 Akz. 63 S 487/08

Im vorliegenden Fall bewohnte der Mieter eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Das Mietobjekt war zwar mit einem Aufzug ausgestattet, der jedoch für den Kinderwagen zu klein war. Dementsprechend stellten die Mieter den Kinderwagen im Hausflur ab und ketteten ihn an.

Der Vermieter war mit der „Sondernutzung“ des Flures nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens und auf das Verbot des Ankettens.

Er vertrat die Auffassung, dass eine Genehmigung für das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus von ihm nicht erteilt wurde. Das angerufene Landgericht bestätigte das Recht des Mieters, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Die entgegenstehende Klausel im Mietvertrag, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache einzuschränken, sei nach Auffassung des Landgerichts gemäß § 307 BGB unwirksam.

Die gegenseitigen Interessen von Mieter und Vermieter müssen gegeneinander abgewogen werden. Es besteht zwar eine Schutzpflicht des Vermieters gegenüber anderen Mitbewohnern und die Verpflichtung des Vermieters öffentlich-rechtliche Brandschutzbestimmungen einzuhalten, jedoch ist in der zugrunde liegenden Bauordnung ein Verbot des Abstellens von Kinderwagen nicht geregelt. Dem Mieter war nicht zuzumuten, den Kinderwagen mehrfach täglich in das zweite Obergeschoss zu transportieren.

Der Mieter hat es jedoch zu unterlassen, den Kinderwagen im Flur anzuketten, weil damit Beeinträchtigungen des Öffnens von Türen für Mitbewohner einhergehen.

Quelle: Frank Philipp
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