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Dashöfer

Anbringung einer Parabolantenne an einer WEG-Anlage

23.02.2010  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.

Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 10/09

Eine WEG-Gemeinschaft stritt mit einer deutschen Staatsangehörigen polnischer Herkunft über die Beseitigung einer an einem Fenster angebrachten Parabolantenne. Es handelte sich um bodentiefe Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster wurde die Parabolantenne von der Eigentümerin befestigt. Der Verwalter wurde beauftragt, die Beseitigung der Antenne durchzusetzen.

Von der Eigentümerin der Antenne wurde behauptet, dass nur mit der Antenne ein Empfang einer Vielzahl von polnischsprachigen Fernsehprogrammen möglich ist.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass sich die Eigentümerin der Antenne nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen lassen muss. Der Schutz des Informationsinteresses ihrer Person durch Artikel 5 Abs. 1 GG darf nicht eingeschränkt werden.

Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der in Anspruch genommenen sind gegeneinander abzuwägen.

Die übrigen Eigentümer verwiesen auf die Anbringung der Antenne auf dem Dach des Gebäudes, um eine ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes zu vermeiden.

Die Abwägung des BGH zu den verschiedenen Eigentümerinteressen führte dazu, dass von der Antenneneigentümerin verlangt werden kann, dass die Antenne auf dem Dach angebracht werden muss, die Kosten dafür auch von dieser zu tragen sind.
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