Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Anspruch auf einen zertifizierten WEG-Verwalter ab dem 1. Dezember 2023

27.09.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).

Update: Frist zur Zertifizierung für WEG-Verwalter verlängert. Erst ab Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen sollen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zertifizierung gegenüber den Verwaltern erhalten. Der Bundestag hat Ende September einer entsprechenden Verlängerung der Frist zugestimmt.

Das Gesetz muss noch verkündet werden und ist daher noch nicht in Kraft getreten. Zur Begründung der Verschiebung heißt es, es erscheine nicht möglich, alle Verwalter, die die Prüfung ablegen wollen, bis zum Stichtag zu prüfen. Hierauf hatte der IVD unter anderem in einer Stellungnahme hingewiesen: Hier finden Sie die Stellungnahme des IVD.

Ab dem 01.12.2023 muss jeder Verwalter einen Zertifikatsnachweis vorlegen können, wenn die Eigentümer dies wünschen. Ausnahme/Übergangsregelung: Ein WEG-Verwalter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in einer Eigentümergemeinschaft bestellt war, gilt bis zum 01. Juni 2024 gegenüber dieser Gemeinschaft als zertifizierter Verwalter.

Als zertifizierter WEG-Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor der Industrie-und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Prüfung kann ausschließlich durch die IHK erfolgen. Die Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Prüfung, den Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat, die Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen dürfen und die Befreiungstatbestände sind vom Bundesjustizministerium in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz gesondert festgelegt.

Die Zertifizierung stellt keine gewerberechtliche Anforderung dar – sie ist insbesondere keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO. Die Tätigkeit als WEG-Verwalter ist somit grundsätzlich auch ohne Zertifikat zulässig.

Bild: geralt (Pixabay, Pixabay License)

nach oben