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Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (II)

13.09.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 2: Übergangserleichterungen

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Nach Artikel 67 Abs. 8 EGHGB werden die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ab dem Geschäftsjahr 2010 ohne eine entsprechende An­passung der Vorjahreswerte angewendet. Damit kommt es zu einer Durchbrechung des Bilanzen­zusammenhangs mit der Folge, dass die §§ 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1, 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht anzuwenden sind. Es erfolgt eine Anhangangabe, die auf die Anwendung der Neuregelungen zu verweisen hat.

Gleichwohl besteht natürlich die Möglichkeit, im Anhang Vergleichswerte anzugeben – dieses ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn beispiels­weise passive latente Steuern als Bestandteil der Steuerrückstellungen enthalten sind und damit eine Anpassung die Vergleichbarkeit der Darstellung erhöht. De facto wird jedoch der Jahresabschluss 2010 nicht mit dem Vorjahresabschluss vergleichbar sein, da insbesondere Umstellungseffekte auf das neue Recht erhebliche Auswirkungen mit sich bringen werden. Im Zeitpunkt der Umstellung können die gesetzlich normierten Beibehaltungs- bzw. Fort­führungswahlrechte nur einmalig ausgeübt werden. Dadurch hat der Bilanzierende im Rahmen der Umstellung erhebliche Möglichkeiten, eine aktive Bilanzpolitik umzusetzen.

Hat der Bilanzierende von einem Fortführungs- bzw. Beibehaltungswahlrecht Gebrauch gemacht, erfolgt eine spätere Anpassung auf das neue Recht zwingend erfolgswirksam. Solche Effekte sind im außerordentlichen Ergebnis zu erfassen, Artikel 67 Abs. 7 EGHGB.

Die BilMoG-Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2010 wird nicht veröffentlicht, so dass bei der Jahresabschlusserstellung per 31. Dezember 2010 (erst) die Umstellungsentscheidungen getroffen werden können. Jedoch ist zu beachten, dass im laufenden Geschäftsjahr 2010 das neue Recht beispielsweise für die Ermittlung der Herstellungskosten anzuwenden ist und damit eine zeitnahe Anpassung des Controllings zu erfolgen hat.

Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren, so sind die Herstellungskosten zu ermitteln, die auf den Entwicklungsprozess entfallen. Es sind jedoch nur solche Entwicklungskosten aktivierbar, die nach dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.

Der 3. Teil befasst sich mit der Eröffnungsbilanz nach BilMoG.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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