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Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (IX)

09.11.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 9: Anpassung von Abschreibungen

Anlagevermögen

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen die An­schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen vermindert werden. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Als Abschreibungsmethoden kommen die aus dem Steuerrecht bekannten Methoden der linearen, degressiven und leistungsbezogenen Abschreibungen in Frage, sofern diese den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechen.

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Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, ist bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, um den Vermögensgegenstand mit dem niedrigeren Wert anzu­setzen, sofern die Wertminderung am Bilanzstichtag voraussichtlich dauerhaft ist. Diese Regelung ist nunmehr rechtsformunabhängig.

Stellt sich in späteren Geschäftsjahren heraus, dass die Gründe für die Wertminderung nicht mehr bestehen, so ist der Wert zwingend wieder aufzuholen. Das Beibehal­tungswahlrecht für Nicht-Kapitalgesellschaften wurde gestrichen.

Umlaufvermögen

Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem nie­drigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und überstei­gen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Darüber hinausgehende Abschreibungen, wie nach alten Recht für Nicht-Kapitalgesellschaften, sind nicht mehr zulässig. Auch im Umlaufvermögen gilt das rechtsformunabhängige Wertaufholungsgebot.

Übergangsregelungen

Im Rahmen der Übergangsregelungen ist zu beachten, dass die Vorschriften zu den außerplanmäßigen Abschreibungen gem. §§ 253, 254 und 279 HGB a.F. nach Artikel 66 Abs. 5 EGHGB letztmals auf das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden sind.

Es besteht nach Art. 67 Abs. 4 EGHGB die Möglichkeit, niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen fortzuführen, die auf Abschreibungen nach §§ 253 Abs. 3 Satz 3 (außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen), nach 253 Abs. 4 HGB a.F. (Abschreibungen im Umlaufvermögen) oder nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a.F. (rein steuerrechtlich bedingte Abschreibungen) beruhen und in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen. Alternativ können die aus der Umstellung auf das HGB n.F. resultierenden Zuschreibungsbeträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Das gilt jedoch nicht für solche Abschreibungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Damit ergeben sich höhere Beträge und folglich in der Zukunft höhere Abschreibungsbeträge.

Ein gesonderter GuV-Ausweis der Abschreibungsbeträge ist nicht erforderlich, da es sich um normale planmäßige Abschreibungen handelt. Es kann damit zu Abschreibungen führen, die über die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehen.

Bilanzkennzahlen

Die bilanzpolitischen Wirkungen dieses Wahlrechts sind jedoch zu beachten. So erhöht einerseits die Bildung von Gewinnrücklagen das Eigenkapital, andererseits können die Gewinnrücklagen, die rein aus der Umstellung auf das neue HGB resultieren, wieder ausgeschüttet werden.

Lesen Sie in der nächsten Woche den zehnten Teil der Artikelserie „Sonderposten mit Rücklageanteil“.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert
Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Teil 7: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht
Teil 8: Bewertungseinheiten

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis
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