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Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (V)

11.10.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert

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Nach wie vor kann nur der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert sowohl handels- wie auch steuerrechtlich aktiviert werden. Bei diesem Wert handelt es sich um den Betrag, um den der Kaufpreis des Unternehmens den Wert des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung des Unternehmens übersteigt. Bei dem Wertansatz ist nicht der Buchwert, sondern der tatsächliche Wert des Eigenkapitals einzusetzen – unter Berücksichtigung der Aufdeckung von stillen Reserven (es liegt ein sog. Asset Deal vor, bei dem die bestehende Rechtsform untergeht). Ein über dem tatsächlichen Wert des Unternehmens darüber hinaus entrichtetes Entgelt wird für die künftig zu erwartende positive Entwicklung des Unternehmens entrichtet. Hierunter können beispielsweise bestehende Aufträge, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Mitarbeiterstruktur fallen.

Kommt es lediglich zum Erwerb von Anteilen eines Unternehmens (sog. Share Deal), führt dieses im Einzelabschluss nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Zu einer Aufdeckung von stillen Reserven und damit zum Ausweis eines möglichen Geschäfts- über Firmenwerts kommt es dann nur im Rahmen der Konsolidierung.

Gleichwohl stellt handelsrechtlich der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert keinen Vermögensgegenstand dar, da dieser nicht einzeln veräußerbar ist. Der Gesetzgeber fingiert in § 246 Abs. 1 S. 4 HGB einen solchen Wert als zeitlich begrenzt abnutzbaren Vermögensgegenstand. Damit ist der Geschäftswertsfirmenwert zwingend zu aktivieren und grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abzuschreiben. Anhangangaben sind notwendig, sofern eine betriebliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren anzunehmen ist, § 285 Nr. 13 HGB.

Steuerrecht

Steuerrechtlich ist dieser Wert ebenfalls anzusetzen und nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben. Aus der bilanzierten Differenz ergeben sich aktive latente Steuern. Der Posten der aktiven latenten Steuern wird in den ersten fünf Jahren sukzessive angesammelt. Ab dem sechsten Jahr ist dieser Posten dann aufzulösen, so dass am Ende des 15. Jahres dieser Posten aufgelöst und damit die Differenz ausgeglichen ist.

Bei der Schätzung der Nutzungsdauer, die damit von den gesetzlichen Vorgaben abweichen kann, können nach DRS 4.33 folgende Faktoren bedeutsam sein:
  • Art und Bestandsdauer des erworbenen Unternehmens;
  • Stabilität der Branche;
  • Produktlebenszyklus;
  • Veränderung von Beschaffungs- und Absatzmärkten;
  • Zugehörigkeitsdauer der wichtigen Mitarbeiter;
  • Verhalten der Wettbewerber;
  • Voraussichtliche Dauer der Beherrschung des erworbenen Unternehmens.
Ein in der Vergangenheit (nach altem Recht) entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, der entweder sofort bei Zugang als Aufwand erfasst oder vollständig pauschal abgeschrieben wurde und dessen betriebliche Nutzungsdauer noch nicht vollständig abgelaufen ist, kann nicht nachaktiviert werden. Ein in der Vergangenheit aktivierter entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, der noch nicht vollständig abgeschrieben ist, kann weiterhin nach der bisherigen Methode abgeschrieben werden.

Anhangangaben

Gemäß § 285 Nr. 13 HGB sind im Anhang die Gründe anzugeben, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts von mehr als fünf Jahren rechtfertigen. Diese Angabe ist für alle noch nicht vollständig abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwerte (Altfälle) notwendig, die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeschrieben werden.

Der folgende sechste Artikel lautet Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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