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Dashöfer

Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (VI)

19.10.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

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Handelsrecht

Handelsrechtlich besteht nach § 248 Abs. 2 HGB n.F. ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ein Aktivierungsverbot besteht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Zu den vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zählen beispielsweise Geschmacks- und Gebrauchsmuster i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG sowie Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG.

Ebenso besteht ein Aktivierungsverbot für Forschungskosten, § 255 Abs. 2 S. 4 HGB. Somit können nur Entwicklungskosten, die bei der Herstellung eines immateriellen Vermögensge­genstands des Anlagevermögens entstehen, aktiviert werden.

Entwicklungskosten sind aktivierbar, wobei sich der Gesetzgeber an der Regelung der internationalen Rechnungslegung nach IFRS orientiert. Damit sind Entwicklungskosten nach IAS 38.57ff. gegeben, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
  • technische Realisierbarkeit,
  • Absicht der Fertigstellung,
  • Fähigkeit der Nutzung,
  • künftiger wirtschaftlicher Nutzen,
  • Ressourcen zur Fertigstellung,
  • verlässliche Bewertung.
Das Aktivierungswahlrecht darf nur für Entwicklungen ausgeübt werden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

Bei der Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes besteht für Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungs- und Abführungssperre, § 268 Abs. 8 HGB und § 301 S. 1 AktG.

Zu beachten ist, dass das Aktivierungsverbot des § 248 Absatz 2 HGB nicht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt.

Steuerrecht

Steuerrechtlich besteht nach § 5 Abs. 2 EStG für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot. Damit sind beispielsweise interne Aufwendungen für die Entwicklung eines Patents steuerrechtlich nicht aktivierbar. Das Aktivierungsverbot besteht auch für Aufwendungen, bei denen der Steuerpflichtige das Herstellungsrisiko trägt. Dieses ist grundsätzlich bei Dienstverträgen gegeben.

Latente Steuern

Wird handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht ausgeübt, kommt es zu einem abweichenden Bilanzansatz zwischen Handels- und Steuerbilanz mit der Folge von passiven latenten Steuern.

Die Buchungssätze bei Aktivierung im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens lauten:
  1. per Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
    (§ 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB)
    an Andere aktivierte Eigenleistungen
    (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB)
und
  1. per Steuern vom Einkommen und Ertrag
    (§ 275 Abs. 2 Nr. 18 HGB)
    an Passive latente Steuern
    (§ 266 Abs. 3 E. HGB)
Der verbleibende Betrag (nach Berücksichtigung von passiven latenten Steuern) unterliegt der o.g. Ausschüttungs- bzw. Abführungssperre.

Der folgende siebte Artikel lautet Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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