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Dashöfer

Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (VII)

26.10.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 7: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht

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Welche Auswirkungen die Änderungen bei den Herstellungskosten auf Ansatz und Bewertung des Umlaufvermögens haben, erfahren Sie in diesem Intensiv-Seminar:

BilMoG-Spezial: Umlaufvermögen nach BilMoG und Steuerrecht

Ansatz und Bewertung von Vorräten, Forderungen und Wertpapieren anhand von Beispielen und Praxisfällen

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Herstellungskosten liegen vor, wenn ein neuer Vermö­gensgegenstand geschaffen, ein bereits vorhandener Vermö­gensgegenstand erweitert oder auch wenn ein bereits vorhandener Vermögensgegenstand über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, § 255 Abs. 2 HGB. Her­stellungskosten sind im Gegensatz zu den Anschaffungskosten dann gegeben, wenn der Kaufmann das Herstellungsrisiko trägt.

Herstellungs- vs. Herstellkosten

Herstellungskosten unterscheiden sich zu den Herstell­kosten dadurch, dass die Herstellkosten eine Begriff­lichkeit der Kostenleistungsrechnung sind und auch kalkulatorische Kostenbestandteile wie zum Beispiel kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Wag­nisse oder kalkulatorische Zinsen beinhalten. Herstel­lungskosten beinhalten nur tatsächlich angefallene Kosten (Aufwendungen), die im Fall der Normalaus­lastung entstehen. In der Praxis ist auf eine genaue Abgrenzung zu achten.

Steuerrecht

Steuerrechtlich gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Die vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zählt nicht zu den Herstellungskosten, sofern diese beim Erwerber als Vorsteuer abgezogen werden kann, § 9b UStG. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Herstellungskosten bleiben unberührt, § 9b Abs. 2 EStG.

Mit Fertigstellung beginnt die planmäßige Abschreibung / AfA § 9 a EStDV, R 7.4 Abs. 1 EStR.

Handelsrecht

Durch das BilMoG wurden die bisher als Wahlrecht einzubeziehenden fertigungsbezogenen Gemeinkosten zum Pflichtbestandteil.

Handelsrechtlich können die Herstellungskosten, die sich auf die Schaffung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens beziehen, aktiviert werden. Steuerrechtlich ist dieses nicht zulässig.

Durch das BMF-Schreiben vom 22. Juni 2010 sind die anteiligen Kosten für Verwaltung und soziale Maßnahmen steuerrechtlich als Pflichtbestandteil anzusehen. Erscheinen noch im Jahr 2010 neue ESt-Richtlinien, die diese Änderung beinhalten, so soll nach derzeitigem Stand die Aktivierungspflicht für derartige Kosten rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 eingeführt werden. Hieraus können erhebliche Praxisprobleme resultieren, da bisher derartige Bestandteile kostenrechnerisch nicht erfasst wurden und daher eine (rückwirkende) Zurechnung zu (einzelnen) Herstellungskosten nur schwerlich möglich sein wird.

Herstellungskosten HGB vor BilMoG HGB nach BilMoG Steuerbilanz
Einzelkosten Pflicht Pflicht Pflicht
  Untergrenze    
Fertigungsbezogene Gemeinkosten Wahlrecht Pflicht Pflicht
    Untergrenze (Untergrenze)
Anteilige allg. Kosten der Verwaltung und sozialer Maßnahmen Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht, aber BMF-Schreiben vom 22.06.2010
  Obergrenze Entwicklungskosten (Wahlrecht)
Obergrenze
Entwicklungskosten (Verbot)
Obergrenze, neu: Untergrenze
Vertriebskosten, Forschungskosten Verbot Verbot Verbot


Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die Bewertungsmethoden für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und somit der Umfang der Herstellungskosten anzugeben. Insbesondere sind beim Tausch oder tauschähnlichen Vorgängen oder nachträglichen Herstellungskosten Angaben zu machen.

Der folgende achte Artikel lautet „Bewertungseinheiten“.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert
Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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