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Ausbildungskosten sind besser von der Steuer absetzbar

05.10.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Studenten und Auszubildende können jetzt öfter Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Erlass.

Der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium lassen sich aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe grundsätzlich nur als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen. Das ist in vielen Fällen jedoch ungünstig, weil es eine Höchstgrenze von 4.000 Euro gibt und nicht ausgeschöpfte Beträge nicht in die Zukunft vorgetragen werden können. In allen offenen Fällen gelingt jetzt ein besserer Abzug von Ausbildungskosten. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium jetzt einen geänderten Erlass veröffentlicht hat, woraus sich die die neuen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben (Az. IV C 4 - S 2227/07/10002 :002).

Die Verbesserung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kosten für ein Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung seit dem Jahr 2004 grundsätzlich in den Privatbereich fallen und daher nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Sie dürfen lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit höchstens 4.000 Euro im Jahr mindernd berücksichtigt werden. Sofern hoher Aufwand anfällt oder im gleichen Jahr keine entsprechend hohen steuerpflichtigen Einkünfte anfallen, verpuffen Sonderausgaben jedoch wirkungslos. Denn nicht ausgenutzte Beträge dürfen nicht auf das Folgejahr übertragen werden, sollte der Student dann beispielsweise schon einem Beruf nachgehen.

„Ab sofort ist der Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium jedoch als Werbungskosten oder bei angehenden Unternehmern und Freiberuflern als Betriebsausgabe absetzbar, wenn dieser Maßnahme schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium vorausgegangen war", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Das betrifft beispielsweise Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren.

Nach abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung oder abgeschlossenem Erststudium können die anschließend für die Bildung entstandenen Kosten bei den jeweiligen Einkünften abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn im gleichen Jahr noch keine Einnahmen aus dem angestrebten Beruf vorliegen. „Ausreichend ist bereits, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht", sagt die Expertin. Insoweit handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten.

„Diese von der Finanzverwaltung jetzt erlaubte Möglichkeit ist deutlich günstiger als der Ansatz von Sonderausgaben", betont Schmidt. Denn bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben gibt es keine betragsmäßige Höchstgrenze. Nicht sofort ausnutzbare Aufwendungen lassen sich jahresübergreifend verrechnen. Wer noch studiert oder sich beruflich weiterbildet, macht seine entstandenen Kosten einfach ohne Einnahmen geltend. Das gelingt über die Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres durch einen Antrag auf Feststellung vortragsfähiger Verluste. Dieser Minusbetrag wird vom Finanzamt konserviert und solange über die Jahre vorgetragen, bis positive Einkünfte als Arbeitnehmer, oder Selbstständiger anfallen. „Hierüber kann sich der Auszubildende einen Puffer für die Zukunft anlegen", meint die Steuerberaterin.

Da diese neue Option rückwirkend für alle offenen Fälle ab 2004 gilt, kann der Aufwand jetzt noch nachgemeldet werden, sofern bislang gar keine Einkommensteuererklärung eingereicht worden war. Wer für 2005 die Formulare jetzt noch einreicht, umgeht die drohende Verjährung. Die tritt erst an Neujahr 2011 ein, für die Erklärung 2006 entsprechend ein Jahr später. „Absetzbar sind sämtliche durch die Ausbildung veranlasste Aufwendungen, beispielsweise Lehrgangskosten, Arbeits- und Büromittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort sowie Mehraufwendungen für Verpflegung und wegen auswärtiger Unterbringung", resümiert Wänger.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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