28.03.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Häufig ist die Frage „im Sitzen oder im Stehen“ eine beliebte Streitfrage zwischen Paaren oder WG-Bewohnern, wenn es um die Toilettennutzung geht.
In Nordrhein-Westfalen wurde diese Frage auch zum Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter wollte nach dem Auszug des Mieters knapp 2000 Euro der Kaution einbehalten, weil der Marmorboden im Bad durch Urinspritzer abgestumpft sei.
Dieser Fall landete schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 21 S 13/15), das im Jahr 2015 entschied, dass der Mieter das Recht gehabt habe, im Stehen zu urinieren. Darüber hinaus seien für den Mieter Urinspritzer auf dem Boden „nicht ohne weiteres erkennbar“ gewesen.
Der Vermieter hätte den Mieter im Voraus auf die Säureempfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen, urteilte es. So wurde ihnen das Anrecht auf Schadensersatz abgesprochen.
Die Frage „im Stehen oder im Sitzen / Liegen“ stellte sich auch bei einem Fall, der im Februar 2017 vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde. Dabei ging es allerdings nicht um die Nutzung der Toilette, sondern um die Nutzung der Dusche.
In der 1984 angemieteten Mietwohnung befand sich eine Badewanne. Die Wand war nur halbhoch gefliest, so dass nach einiger Zeit an zwei Wänden im Spritzbereich der Duschbrause oberhalb des gefliesten Teils ein kräftiger Schimmelbefall einsetzte.
Am 24.02.2017 entschied das Landgericht Köln (Az. 1 S 32/15), dass das Duschen im Stehen eine vertragswidrige Nutzung darstellt, wenn das Badezimmer der Mietwohnung nur mit einer Badewanne ohne Duschaufsatz und nur halbhoch gefliest vermietet wird. Der Mangelbeseitigungsanspruch der Mieter gegenüber dem Vermieter sowie eine Mietminderung aufgrund des Schimmelbefalls seien in diesem Fall ausgeschlossen, da der Schimmelbefall allein auf die Nutzung des Bads durch die Mieter zurückgehe.
Im Stehen duschen zu können ist also keine Selbstverständlichkeit.
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