05.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: presseportal.de.
Ohne besonderen Anlass sind Kontrollen durch die örtliche Bauaufsicht im Gesetz zwar nicht vorgesehen. Für den Versicherungsschutz gilt jedoch, dass die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsregelungen durch den Eigentümer einzuhalten sind.
Ermittlung von Schwachstellen und Minderung von Brandlasten
Brandschutzbegehung von Gebäuden
Lernen Sie, wie Sie Brandgefahr in Gebäuden erkennen und beheben können.
Zum eintägigen Praxis-Seminar »"Kommt es zu einem Brand mit Verletzten oder gar Toten, und es sind keine Rauchmelder installiert, drohen dem Eigentümer strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht. Außerdem können geschädigte Mieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen", erklärt Christian Rudolph, Vorsitzender der Initiative "Rauchmelder retten Leben" und appelliert an Bayerns Wohneigentümer: "Setzen Sie sich selbst bzw. ihre Mieter nicht unnötig Gefahren aus, sondern halten Sie sich an die Rauchmelderpflicht. Denn noch immer sterben in Deutschland jedes Jahr 360 Menschen an den Folgen eines Brandes. Rauchwarnmelder hätten sie warnen können."
Laut Bayerischer Bauordnung müssen alle Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, die ins Treppenhaus oder ins Freie führen, mit Rauchmeldern ausgestattet werden. In mehrstöckigen Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum muss auch dieses mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Außerdem regelt die Bauordnung, dass im selbstgenutzten Wohnraum für die Wartung der Rauchmelder der Eigentümer zuständig ist. In Mietwohnungen hingegen soll gemäß Bauordnung der Mieter zuständig sein, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. "Doch Vorsicht: Eigentümer sind verpflichtet, die von ihnen - oder durch Dritte - installierten Geräte gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ihre Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Diese mietrechtliche Pflicht gilt auch in Bayern. Damit verdrängt sie in bestehenden Mietverhältnissen auch die anderslautende Regelung aus der Bayerischen Bauordnung", erklärt Rudolph.
Themen
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?