09.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R V Versicherung AG.
Ist Heiligabend ein Feiertag? Kann der Chef zum Jahresende eine Urlaubssperre verhängen? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Arbeitnehmer, bevor sie ihren Weihnachtsurlaub planen.
„Das Bundesurlaubsgesetz regelt sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen – auch für die beliebten Tage rund um Weihnachten“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Er rät, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer für die Tage rund um Weihnachten ganz normal einen Urlaubsantrag stellen. Das gilt auch für Heiligabend und Silvester – denn dies sind keine gesetzlichen Feiertage. „Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er diese beiden Tage als ganze oder halbe Arbeitstage festsetzt oder ob er sie komplett freigibt“, so R+V-Experte Döhr. Oftmals regeln auch Tarifverträge die Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester. Daran ist der Arbeitgeber dann gebunden. Er kann aber entscheiden, wer vor Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht. Einen einmal genehmigten Urlaub kann er allerdings nicht widerrufen oder verschieben. Auch ein „Zwangsurlaub“ am Jahresende ist nicht ohne weiteres möglich. „In diesem Fall müssen dringende betriebliche Belange vorliegen, und das Unternehmen muss die Betriebsferien frühzeitig ankündigen“, erklärt Axel Döhr. Eine generelle Urlaubssperre muss der Arbeitgeber in der Regel mit dem Betriebsrat vereinbaren.
Wer an den Weihnachtsfeiertagen oder im Urlaub seine Ruhe haben möchte, hat das Recht auf seiner Seite. „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein Mitarbeiter erreichbar ist – selbst wenn dieser ein Diensthandy hat“, sagt Arbeitsrechtler Döhr. Die einzige Ausnahme ist die Rufbereitschaft. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit freiwillig ein kurzfristig angesetztes Projekt weiterbetreuen will. Dazu Axel Döhr: „Wenn aus dem Urlaubstag ein Arbeitstag wird, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine individuelle Regelung treffen, beispielsweise, dass der eigentliche Urlaubstag nachträglich angerechnet wird.“
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