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Behindertenrecht und Steuerrecht

20.11.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwälte Dr. Mahlstedt & Partner.

Die Werbungskosten für den behindertengerechten Umbau eines Kfz werden durch sozialrechtliche Zuschüsse gemindert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 14.06.2012 (Az. VI R 89/19) entschieden, dass die als Werbungskosten geltend zu machende Absetzung für Abnutzung (AfA) gemindert wird, soweit für den behinderungsgerechten Umbau eines Kfz Zuschüsse gemäß der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gewährt worden sind.

Der BFH hat entschieden, dass Behinderte, deren Grad der Behinderung 70 beträgt, gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG grundsätzlich für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen dürfen. Zu den abziehbaren Werbungskosten gehört mithin auch die AfA, deren Bemessungsgrundlage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, hier eines behinderungsgerechten Umbaus des Kfz, sind. Allerdings mindern sich die Anschaffungskosten insoweit, als der Steuerpflichtige Leistungen nach der KfzHV für die Beschaffung seines Kfz oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung erhalten hat. Allerdings muss der Minderungsvorgang des Preises mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden sein, dass der Zufluss des Zuschusses als Ermäßigung des (Kauf-) oder Herstellungspreises gewertet werden kann. Ausreichend hierfür ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben ist, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt. Der maßgebende Anlass für die Gewährung des Zuschusses lag in dem dort zu entscheidenden Fall in der Beschaffung des Kfz und der behinderungsbedingten Zusatzausstattung/Umbau. Somit war die AfA entsprechend zu mindern.

Um steuerliche Vorteile aufgrund einer Behinderung optimal ausschöpfen zu können, bietet es sich in derartigen Fällen möglicherweise an, durch eine Gestaltung der Pkw-Beschaffung und des Umbaus diese Rechtsprechung des BFH korrekt zu berücksichtigen und dennoch den maximalen Steuervorteil zu erlangen.


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