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Beifügung des Mietspiegels bei einer Mieterhöhung

08.03.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

BGH, Hinweisbeschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 231/09

Die Mietvertragsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters.

Der Mieter wendet ein, dass es ihm nicht zuzumuten sei, den Mietspiegel, der Begründungsgrundlage für die Mieterhöhung war, sich zu beschaffen.

Aufgrund des hohen Alters und diverser Krankheiten des Mieters ist es eine Frage des Einzelfalls, aus dem beurteilt werden muss, ob es dem Mieter zuzumuten ist, sich Begründungsunterlagen zu beschaffen. Diese generelle Betrachtung kann nicht durch das Revisionsgericht erfolgen.

Der BGH hatte bereits entschieden, dass dem Mieterhöhungsverlangen der Mietspiegel nicht generell beigefügt werden muss. Dem Mieter war es zuzumuten, den Mietspiegel gegen eine geringe Gebühr - im vorliegenden Fall in Höhe von 3,00 Euro – beim örtlichen Mieterverein bzw. Haus- und Grundbesitzerverein zu erwerben.

Ob unter den gegebenen Umständen der besonderen Verhältnisse des Mieters eine andere Entscheidung zu treffen wäre, kann nur durch das zuständige Gericht erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde die Revision durch den Mieter erledigt erklärt.

Quelle: Frank Philipp
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