28.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Stereotype halten sich in unseren Köpfen hartnäckig: So trägt ein Bilderbuch-Zuhälter protzige Kleidung, schmückt sich mit viel „Bling-Bling“ und fährt natürlich ein teures Auto – und ist selbstverständlich nicht ganz helle. Das suggerieren zumindest einschlägige Blockbuster-Filme aus der Popkultur.
Ein ähnliches Bild von einem Luden hatte wohl auch ein Hamburger Mieter im Kopf: In einem hitzigen Wortgefecht mit seinem Vermieter ließ er sich dazu hinreißen, den vor dem Mietshaus parkenden feuerroten Chevrolet Corvette Stingray des Vermieters als "Zuhälterwagen" zu bezeichnen. Dieser nahm die verbale Entgleisung seines Mieters persönlich und zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Beleidigung ist in Deutschland schließlich im Sinne des StGB strafbar. Der Hamburger Mieter wollte die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und zog gegen diese vor Gericht.
Dort hatten sich nun das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit dem Fall zu befassen. Die Richter urteilten letztlich gegen den Vermieter: Die Bemerkung des Mieters habe keine Beleidigung dargestellt, die fristlose Kündigung des Mietvertrages sei daher rechtswidrig. Die Begründung des Gerichts mutet erstaunlich an: Die Bezeichnung "Zuhälterwagen" sei für diesen Fahrzeugtyp im Volksmund üblich. Dass man seinen Wagen daher als solchen bezeichne, müsse der Vermieter daher wohl oder übel akzeptieren.
Beim nächsten Autokauf sollten Sie sich also besser informieren, ob Ihr Wagen irgendwie typisch für einen „Berufsstand“ ist. Ansonsten müssen Sie wohl den Spott ertragen…
Urteil vom 14.06.1995; Az: 647 C 96/95
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