12.08.2021 — Carla Gerke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden‘s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
Des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz‘ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die untern aufgeführte Schuld begleichen.“
Deutschland wird gerne als das Land der Dichter und Denker bezeichnet – Goethe, Schiller, Brecht und Heine zählen wohl zu den bekanntesten Literaten überhaupt. Doch anscheinend ist uns ein wichtiger Poet der 80er Jahre entgangen, denn dieses liebe Gedicht stammt von einem Immobilienmakler! Dieser bat einen säumigen Zahler darum, seine überfälligen Mietschulden und Verzugszinsen zu begleichen. (Az. 2/22 O 495/81)
Der Mieter hatte bereits auf die vorherige Mahnung nicht reagiert und ignorierte auch dieses Schreiben, da er es auf Grund der verwunderlichen Verschriftlichung nicht ernst nahm. Daraufhin musste unser kreativer Schreiber das Gericht einschalten, um seinen Lohn einzufordern.
Doch kann eine solche Mahnung rechtens sein? Das Landesgericht in Frankfurt entschied: Ja! Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schuldner, trotz der ungewöhnlichen Form, deutlich genug auf den Verzug seiner Zahlung hingewiesen wurde.
Passend dazu wurde auch das Urteil folgendermaßen verfasst (ein Ausschnitt):
„Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.“
Das vollständige Urteil finden Sie unter: https://www.kanzlei-flick.de/reim.html
Gericht: Landesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 2/22 O 495/81 Urteil vom: 17.02.1982
Bild: anyaberkut (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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