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Beschluss über Gebrauchsregelung auch in sondergenutzten Bereichen?

10.08.2010  — none .  Quelle: none.

Fluchtwegregelung

Das OLG Hamm befasste sich in seinem Beschluss vom 03.08.2009 (veröffentlicht in NZM Jahrgang 2010, 481) mit der Fragestellung, inwieweit durch Beschluss eine Fluchtwegregelung getroffen werden kann, die einen sondergenutzten Treppenhausbereich betrifft. Die Frage ist deshalb von allgemeiner Bedeutung, weil Grundsätze aufgestellt werden, inwieweit die Gemeinschaft durch Beschluss in sondergenutzte Bereiche eingreifen kann. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass zunächst naturgemäß der Sondernutzungsbereich zu respektieren ist und der Sondernutzungsberechtigte allein unter Ausschluss aller anderen diese Bereiche benutzen kann.

Im hier entschiedenen Fall ging es um eine Brücke, welche von einem Treppenhaus zu einem anderen führt. Diese sollte im Notfall von allen als Fluchtweg begangenen werden können. Hiergegen wandte sich der Sondernutzungsberechtigte. Ihm wurde beschieden, dass jedenfalls schutzwürdige Interessen der Gesamtgemeinschaft eine Einschränkung des Sondernutzungsrechtes gebieten können und deshalb eine Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss hat getroffen werden können.

FAZIT:

Auch wenn ein im Sondernutzungsrecht stehender Raum oder eine entsprechende Fläche zunächst eine eigentümerähnliche Stellung bringt, bleibt es dabei, dass es sich hier um Gemeinschaftseigentum handelt, so dass die Gemeinschaft die Beschlusskompetenz hat auch für diese Bereiche Gebrauchsregelungen zu treffen. Freilich müssen diese die Schranken und Abwägungen einhalten, die auch sonst für Beschlüsse im Bereich des Sonder- u. Gemeinschaftseigentums gelten.

Quelle: H. Musielack, Rechtsanwalt
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