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Besichtigung von Mängeln: Muss der Vermieter Handwerker dabei haben?

20.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Amtsgericht Pinneberg.

Das Besichtigungsrecht des Vermieters bei einer Mängelanzeige durch den Mieter kann nicht dadurch beschränkt werden, dass der Vermieter nur mit einem Handwerker mit einer besonderen Qualifikation die Wohnung betreten kann. Dem Vermieter steht es grundsätzlich frei, welcher Hilfsperson er sich bei der Besichtigung der vom Mieter gerügten Mängel bedient.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(…)

Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Zutritt zu der an die Beklagten vermieteten Wohnung im Beisein eines Handwerkers nach vorheriger Ankündigung war begründet. Der Kläger hat als Vermieter grundsätzlich das Recht eine vermietete Wohnung aus bestimmten Anlässen in Augenschein zu nehmen. Hier haben die Beklagten verschiedene Mängel gerügt, eine Minderung zunächst angekündigt und nunmehr tatsächlich vollzogen. Hier muss der Kläger das Recht haben, die behaupteten Mängel zu überprüfen, um überhaupt auf die Mängelrügen der Beklagten reagieren zu können.

Die Beklagten können diesen Zutrittsanspruch nicht dahingehend beschränken, dass der Kläger nur mit einem Handwerker mit einer besonderen Qualifikation, etwa Eintragung in die Handwerksrolle, die Wohnung betreten kann. Welcher Hilfsperson sich der Kläger bei Bearbeitung der von den Beklagten gerügten Mängeln bedient, steht ihm grundsätzlich frei.

(…)

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger im Beisein eines von ihm beauftragten qualifizierten Handwerkers nach vorheriger schriftlicher Ankündigung eines Termins an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr Zutritt zu der besagten Vier-Zimmer-Wohnung im 1. OG zu gewähren und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Wohnungseingangs- und Zimmertüren. Der Nachweis einer Eintragung in das Gewerberegister und die namentliche Benennung der Person, die den Kläger zur Zutrittgewährung begleiten soll, ist den Beklagten mit der Terminbestimmung zum Zutritt anzukündigen. Die vorherige schriftliche Ankündigung muss den Beklagten eine Woche vor dem Termin zugehen.

Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 21.06.2012, AZ 80 C 23/12 (in Auszügen)

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