27.05.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Aber nicht alles, was Berufstätige gemeinsam mit Kolleginnen oder Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma oder – in einem Großbetrieb – der Abteilung offensteht. Ferner muss der Ausflug von der Geschäftsführung offiziell unterstützt werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
"Betriebsausflüge sollen die Verbundenheit zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung fördern", erklärt Sandra Kollecker, Sozialversicherungsexpertin der BGW. "Deshalb sind sie im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt." Das heißt: Wenn jemand bei einer solchen Exkursion einen Unfall erleidet, gewährleistet die Berufsgenossenschaft optimale medizinische Behandlung sowie angemessene Entschädigung und sorgt dafür, dass der oder die Versicherte wieder am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben kann.
"Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt grundsätzlich wie bei einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses", so Kollecker. "Er umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause." Oft sitzt allerdings nach dem eigentlichen Programm, etwa nach dem gemeinsamen Essen, noch ein Teil der Belegschaft länger zusammen. "Das fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert", erläutert die Juristin. "Unklarheiten lassen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung irgendwann vor Ort ausdrücklich abschließt."
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