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Betriebskostenumlage auf Stellplatzmieter

09.02.2010  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Alle Mieter eines Mietobjektes einschl. der Mieter der Kfz-Stellplätze haben die Betriebskosten, die auf das Objekt entfallen, zu tragen. Werden die Kfz-Stellplatzmieter nicht an der Umlage beteiligt, so ist die Betriebskostenabrechnung für die Wohnraummiete unwirksam.

(AG Schöneberg, Urteil vom 6. November 2009, Az. 104a C 319/09)

Der Vermieter stritt mit dem Mieter über die Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen mehrerer Jahre. Im Mietobjekt sind neben Wohnungen auch vermietete Kfz-Stellplätze vorhanden.

Bei der Abrechnung der Betriebskosten wurden die Stellplatznutzer nicht berücksichtigt und in die Abrechnung einbezogen. Das AG Schöneberg entschied, dass die Positionen Grundsteuer, Versicherungsprämie, Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswasser, Strom für die Hofbeleuchtung und die Straßenreinigung, auch auf die Stellplatznutzer mit umgelegt werden müssen.

Die auf die Stellplätze entfallenden Kosten müssen auf alle Mieter (Wohnungsmieter und Stellplatzmieter) verteilt werden.

Offen ließ das Gericht, in welcher Weise die Beteiligung der Stellplatzmiete zu erfolgen hat.
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