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Bodenschwellen mit dinglich gesichertem Wegerecht vereinbar?

20.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Amtsgericht Wedding.

Zwei Grundstücke liegen, von der Straße aus betrachtet, direkt hintereinander. Nur durch einen Weg über das vordere Grundstück ist das hintere zu erreichen. Der Besitzer des vorderen Grundstücks ließ nun 2 Bodenschwellen montieren und verlangte die Hälfte der Kosten vom anderen Eigentümer. Der wiederum klagte auf Beseitigung der Schwellen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, welches sich hinter dem Grundstück des Beklagten befindet und nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden kann. Zu Gunsten des Grundstücks des Klägers besteht ein Wege-, Fahr- und Versorgungsleitungsrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit.

Anfang August 2011 montierte der Beklagte zwei Bodenschwellen, die über die gesamte Wegbreite reichen. Für die Montage der Bodenschwellen sind dem Beklagte Kosten in Höhe von 1.943,15 EUR entstanden.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Bodenschwellen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Bodenschwellen sein Wegerecht unrechtmäßig beeinträchtigt sei. Der Beklagt sei nicht dazu berufen, Höchstgeschwindigkeiten festzulegen. Der Beklagte müsse gemäß §§ 1027, 1004 BGB grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen. Zudem fahre der Kläger stets mit angemessener Geschwindigkeit über diesen Weg. Die Bodenschwellen seien reine Schikane. Die Grundsätze aus der Rechtsprechung im öffentlichen Straßenverkehr seien nicht übertragbar, da es sich um ein privates Wegerecht handle. Der Kläger trägt weiter vor, dass die Bodenschwellen auch die Benutzung des Weges zu Fuß behinderten. Häufig kämen ältere Personen mit einem Rollator oder Rollstuhl zu Besuch, die durch die Bodenschwellen das Grundstück des Klägers nicht mehr gefahrlos erreichen könnten.

(…)

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger und dessen Frau stets zu schnell über den Weg gefahren seien und dadurch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestünde. Er ist der Ansicht, dass der Kläger aus § 1020 BGB zur Zahlung der Hälfte der Montagekosten verpflichtet sei. Darüber hinaus trägt er vor, dass der Kläger das Tor zwischen den beiden Grundstücken nicht ordnungsgemäß geschlossen halte und hierdurch eine Gefahr für Kinder bestünde, die in den Teich auf dem Grundstück des Klägers fallen könnten.

(…)

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat keinen Anspruch aus den §§ 1004, 1027 BGB auf Beseitigung der Bodenschwellen, da diese keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers darstellen. Das Wegerecht wird diesem nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Der Weg ist nicht versperrt, er kann lediglich mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden. Die Bodenschwellen sind daher zu dulden.

(…)

Die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch aus § 1020 BGB dahingehend, dass das Tor zwischen den beiden Grundstücken permanent geschlossen ist. Es handelt sich hier nicht um ein Tor zum öffentlichen Straßenverkehr, sondern lediglich um ein Tor zwischen den beiden Privatgrundstücken.

(…)

Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Anteils der Montagekosten für die Bodenschwellen, da diese Maßnahme nicht zur Erhaltung des Weges erforderlich gewesen ist. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden, inwiefern eine Veränderung am Weg zulässig ist und ob hierfür dann auch die Kosten von dem Wegeberechtigten verlangt werden können. Hier kann der Beklagte zwar grundsätzlich die Bodenschwellen montieren, um seiner Ansicht nach die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass ohne diese Bodenschwellen eine ordnungsgemäße Benutzung des Weges nicht möglich gewesen wäre. Der Beklagte kann vom Wegeberechtigten aber nur jene Kosten ersetzt verlangen, die zur Erhaltung des Weges erforderlich sind. Das Wegerecht hätte auch ohne die Bodenschwellen ohne weiteres weiterhin ausgeübt werden können.

AG Wedding, Urteil vom 14.02.2012, AZ 7 C 433/11 (in Auszügen)

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