01.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: SOKA-BAU.
Um eine möglichst vollständige und gleichmäßige Beteiligung aller Baubetriebe an der Finanzierung der Sozialkassenverfahren zu gewährleisten und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer herzustellen, hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Bürgen- bzw. Nachunternehmerhaftung festgeschrieben. Diese besagt unter anderem, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung als Bürge haftet. Die Inanspruchnahme des Haftenden kann dabei auch erfolgen, ohne dass vorab der eigentliche Schuldner in Anspruch genommen wurde (selbstschuldnerische Bürgschaft).
Mit Urteil vom 16.05.2012 (10 AZR 190/11) hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass Bauträger, die Gebäude im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten, um sie während oder nach der Bauphase zu veräußern, als Unternehmer im oben genannten Sinn anzusehen sind. Ergänzend zum Urteil des Bundessozialgerichtes im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Bürgenhaftung wurde mit diesem Urteil die Bürgenhaftung sowohl im Hinblick auf den Haftungsumfang als auch im Hinblick auf die möglichen Haftenden vereinheitlicht. Demnach sind von der Bürgenhaftung neben dem Hauptunternehmer, dem Generalunternehmer und Generalübernehmer auch Bauträger betroffen.
Verzeichnis präqualifizierter Betriebe
Das PQ-Verzeichnis des Vereins für die Präqualifikation im Bauwesen e.V. listet Betriebe, die ihre Eignung gemäß § 6 VOB/A (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) nachgewiesen haben. Die Eignungsprüfung erfolgt auftragsunabhängig ist für Auftraggeber und Auftragnehmer mit einem relativ geringen Verwaltungsaufwand verbunden. Auftraggeber von präqualifizierten Betrieben werden nicht als Bürge in Anspruch genommen.
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