16.02.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Mieterbund.
„Der Bundesgerichtshof senkt die formalen Anforderungen an die Nebenkostenabrechnungen. Einzelne Rechenschritte zur Ermittlung der umlagefähigen Gesamtkosten müssen in der Abrechnung nicht mehr angegeben und erläutert werden. Damit wird es für Mieter noch schwieriger, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen“, kritisierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 93/15). Die These der Karlsruher Richter, auch der Mieter habe ein Interesse daran, dass die Abrechnung möglichst übersichtlich gestaltet und nicht mit unnötigen Details versehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Mieter wollen wissen, warum, wofür und wie viel sie an Nebenkosten zahlen müssen. Jetzt bleibt in vielen Fällen nur der Ausweg, vor Ort beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Belege zu nehmen. Das macht das Abrechnungsverfahren letztlich noch einmal langwieriger und komplizierter.
Bisher galt: Gibt der Vermieter lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten an, ist die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Das hatte auch der Bundesgerichtshof mehrfach so entschieden. Jetzt ändert der Bundesgerichtshof seine Meinung und damit seine Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt. Wie die Gesamtkosten ermittelt und errechnet wurden, muss dem Mieter nicht mehr mitgeteilt oder gar erläutert werden. Fälle, in denen es um „bereinigte“ Gesamtkosten geht, sind:
Der Bundesgerichtshof begründet seine neue, für den Vermieter günstige Rechtsprechung damit, dass an die Abrechnung von Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Jahresabrechnung dürfe nicht „überfrachtet“ werden, der vom Vermieter zu leistende Verwaltungsaufwand müsse sich in vertretbaren Grenzen halten.
Das sei letztlich auch im Interesse der Mieter. Sie hätten grundsätzlich ein Interesse daran, dass die ihnen erteilte Abrechnung möglichst übersichtlich gestaltet ist und nicht mit Details versehen wird, die für sie regelmäßig nicht mit einem wesentlichen Erkenntniswert verbunden sind.
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