23.03.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: IMR - Immobilien Management Reichhardt.
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. teilt dazu in einem Rundschreiben vom heutigen Tage mit:
"Sollte die Amtszeit des bestellten Verwalters in dem Zeitraum enden, in dem die Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht möglich ist, bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters."
Das BMJV weist gegenüber den VDIV Deutschland ausdrücklich darauf hin, dass die Unmöglichkeit der Durchführung einer Eigentümerversammlung keine Kündigung oder Schadensersatzansprüche rechtfertigt.
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