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Bundesregierung erleichtert die Einführung von EU-einheitlichen Lastschriften und Überweisungen

26.04.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Die Bundesregierung hat am 25. April 2012 das SEPA-Begleitgesetz auf den Weg gebracht. Mit SEPA (Single Euro Payments Area) wird der Zahlungsverkehr innerhalb der EU vereinheitlicht. Inländische und grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb Europas werden einfacher, schneller und damit effizienter.

SEPA verwirklicht den einheitlichen Binnenmarkt im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die Übergangsfrist bis 2016 ermöglicht für einzelne in Deutschland gebräuchliche Zahlungsprodukte eine verbraucherfreundliche und einfache Umstellung.

Die am 31. März 2012 in Kraft getretene europäische SEPA-Verordnung sieht vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 in ganz Europa vereinheitlicht werden. Die nationalen Überweisungs- und Lastschriftformate laufen zu diesem Zeitpunkt aus. Bargeldlose Zahlungen (sowohl Überweisungsverfahren als auch Last­schriftverfahren) sind dann nur noch im SEPA-Format möglich.

Eine neue 22stellige IBAN-Nummer, die sich aus der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl zusammensetzt, tritt an die Stelle der in Deutschland üblichen Kontonummer und Bankleitzahl. Die bisher international übliche Institutskennung BIC entfällt dann ersatzlos.

Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf unternimmt Deutschland einen wichtigen Schritt bei der reibungslosen Umstellung der bisherigen Zahlverfahren für Überweisung und Lastschrift auf die neuen SEPA-Verfahren. Dabei macht Deutschland von einzelnen Übergangsbestimmungen der EU-Verordnung Gebrauch, um die Umstellung für Bürgerinnen und Bürger so einfach wie möglich zu gestalten.

Die wichtigsten Änderungen für Verbraucher

Verbraucher müssen spätestens ab dem 1. Februar 2016 für Überweisungen und Lastschriften die internationale 22stellige Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) anstatt der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl verwenden. Die IBAN setzt sich ganz einfach zusammen aus der Länderkennzeichnung „DE“, einer zweistelligen Prüfziffer und aus der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. So würde beispielsweise aus einer bisherigen deutschen Kontoverbindung mit Länderkennzeichnung DE, Prüfziffer 88, achtstelliger Bankleitzahl 11111111 und zehnstelliger Kontonummer 1234567890 die IBAN Nummer DE88111111111234567890. Die Umstellung ist für die Kontoinhaber kostenlos. Kredit- und EC-Karten werden beim turnusgemäßen Kartenaustausch mit der neuen IBAN-Nummer versehen.

Privatkunden erhalten die Möglichkeit, die ihnen geläufige Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter zu verwenden.

Beim Lastschriftverfahren sind künftig Ermächtigungen gegenüber der Bank und dem Gläubiger erforderlich, bisher reichte hierzu schon die Ermächtigung des Gläubigers. Dadurch hat der Verfügende eine größere und bessere Kontrolle über seine Kontoverfügungen. Bestehende, bereits erteilte Lastschriften, werden spätestens 2016 von den Banken unbürokratisch und ohne weitere Erklärung auf das neue System umgestellt.

SEPA macht es für den Verbraucher einfacher und günstiger, z.B. die Kosten für das Ferienhaus in Frankreich, das Mietauto in Spanien oder für die Internetbestellung in Italien per Überweisung oder per Lastschrift zu begleichen.

Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen

Unternehmen, die ihren Kunden die Bezahlung per Überweisung oder Lastschrift anbieten, müssen bis zum 1. Februar 2014 die nach der EU-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen (z.B. Verwendung der IBAN und ISO20022 XML Format). Dadurch wird eine vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht, bei der keine erneute Dateneingabe oder manuelle Eingriffe notwendig sind.

Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Februar 2014 Ermächtigungen im SEPA-Format (Mandate) verwenden. Bisher erteilte Einzugsermächtigungslastschriften werden aufgrund der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Zusätzlich ist durch die in der EU-Verordnung aufgenommene Kontinuitätsregelung die weitere Gültigkeit der bisher erteilten Lastschrift-Ermächtigungen sichergestellt. Unternehmen, deren Kunden bisher per Lastschrift bezahlen, können damit auf die vollumfängliche Neueinholung von SEPA-Mandaten verzichten. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat Beispiel-Formulare für die SEPA-Mandate zur Verfügung gestellt, die Lastschriftgläubiger für ihre Kunden verwenden können.

Das im deutschen Handel übliche Elektronische Lastschriftverfahren kann aufgrund einer Sonderregelung im SEPA-Begleitgesetz bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden.

Nachdem sich die Bundesregierung auf EU-Ebene erfolgreich für kunden- und unternehmensfreundliche Lösungen eingesetzt hat, soll dies auch innerstaatlich Priorität haben. Neben den dargestellten gesetzgeberischen Maßnahmen ist eine umfassende Information der Kunden für die erfolgreiche Umsetzung der mit SEPA verbundenen Ände­rungen unerlässlich. Dazu leistet der Deutsche SEPA-Rat einen wesentlichen Beitrag. Im SEPA-Rat bereiten die betroffenen Verbände zusammen mit der Bundesbank und dem Bun­desministerium der Finanzen eine möglichst nutzerfreundliche SEPA-Umstellung vor.

Das SEPA-Begleitgesetz ist nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat.

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