26.07.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ob für Regale, Hängeschränke oder Bilderrahmen: Um das Bohren von Löchern kommt wohl kein Mieter gänzlich herum. Doch manche Mieter übertreiben mit der Lust am Bohren. Hier stellt sich die Frage: Welche mietrechtlichen Folgen hat dies? Muss der Mieter dem Vermieter dann Schadenersatz zahlen?
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Diese beiden Fragen beschäftige das Landgericht Hamburg. Dort verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf Schadenersatz, weil dieser im Badezimmer stolze 32 Löcher in die Wände getrieben hatte. Der Vermieter wollte darin eine mietrechtliche Vertragsverletzung erkennen, denn der Mietvertrag hielt ausdrücklich eine Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen fest. Nach dem Auszug des Mieters forderte er diesen deshalb unter Ablehnungsandrohung schriftlich auf, die Löcher zu beseitigen. Der Mieter aber blieb stur und weigerte sich, der Aufforderung nachzukommen.
Das Gericht musste sich nun einen Überblick über den Streitfall verschaffen. Es stellte fest, dass das Badezimmer – abgesehen von Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne – keine anderen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthielt. Daher hat der Mieter in Eigenregie Halter für Spiegel, Spiegelkonsole und Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste sowie eine Duschstange und einen Haltegriff an der Badewanne angebracht. Darin erkannte das Gericht kein vertragswidriges Verhalten. Im Gegenteil: Auch wenn die Zahl von 32 Dübellöchern abstrakt als sehr groß anzusehen sei, sei diese im konkreten Einzelfall noch angebracht. Das Beseitigen der Löcher im Badezimmer falle auch nicht unter Schönheitsreparaturen. Der Mieter müsse also weder die Löcher selbst beseitigen noch für eine Entfernung durch den Vermieter finanziell aufkommen.
Vermietern oder Maklern hilft in diesem Falle also nur eines: Sichern Sie individualvertraglich ab, dass Bohrlöcher nach Mietende ausgebessert werden müssen. Nur dann bleiben Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen …
Urteil: LG Hamburg, AZ 307 S 50/01
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