04.03.2014 — Hanno Musielack. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In einem Rechtsstreit wollten die anfechtenden Eigentümer und Kläger wissen, wie sich die Haugeldzahlungen näher aufschlüsselten, insbesondere für welche Zeiträume welche Zahlungen geschuldet waren. Sie monierten bei Gericht, dass eine Abrechnung diese Information enthalten müsse.
Der Bundesgerichtshof sah dies anders; in seiner Entscheidung vom 11.10.13 (ZWE 2014, 36 ff) verwies er (wieder einmal) darauf, dass die Abrechnung der Eigentümer im Sinne des § 28 abs. 3 WEG eine Einnahmen- Ausgabenrechnung sei; und, nicht ganz praxisfremd, bewertete ergänzende Angaben in der Abrechnung über Einzelheiten zu gezahlten Hausgeldern als ein Umstand, der nicht unbedingt die Abrechnung übersichtlicher und verständlicher mache. Zulässig sei es aber natürlich, den buchhalterischen Stand des jeweiligen einzelnen Hausgeldkontos informatorisch aufzuzeigen, auch unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren. Zwingend sind solche Angaben aber nach wie vor nicht.
Fazit für den Verwalter: Auch hier wieder legt der Bundesgerichtshof Wert darauf, dass er eine möglichst einfache und verständliche Abrechnung für die Eigentümer wünscht. Weitere buchhalterische Einzelheiten, wie die Darstellung einzelner Hausgeldzahlungen, oder auch Rückstände aus den Vorjahren gehören nicht zur Abrechnung, und können allenfalls der Information dienen. Dabei weist der BGH nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass häufig die Übersichtlichkeit der Abrechnung gerade bei einer sehr tiefgreifenden buchhalterischen Aufschlüsselung für den nicht geschulten und nicht kaumännisch vorgebildeten Eigentümer eher leidet.
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