07.03.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Der Kläger ging zunächst gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vor. Die Parteien einigten sich im gerichtlichen Verfahren u.a. auch auf die Ausstellung eines Zeugnisses mit einer guten Bewertung des Klägers. Der Kläger war zuletzt u.a. mit der Form des erteilten Zeugnisses nicht zufrieden. So machte er mit der Berufung einen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis geltend.
Diese blieb jedoch ohne Erfolg.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98) erfülle auch ein gefaltetes Zeugnis den Anspruch des Arbeitnehmers, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen. „Damit kann der Kläger kein ungeknicktes Zeugnis verlangen“, so das LAG.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Auf seine subjektiven Vorstellungen, die er zu einer allgemein verschlüsselten Bedeutung der Verwendung von Heftklammern entwickelt habe, komme es nicht an. Es stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die Blätter des (hier aus zwei Seiten bestehenden) Zeugnisses mit einem Heftgerät körperlich miteinander verbinde („tackert“). Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein „getackertes Zeugnis“ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Der Kläger verkenne, dass es auf die Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und nicht auf vereinzelt geäußerte Rechtsansichten ankomme.
Das LAG hielt nicht mit deutlichen Worten zurück. So heißt es wörtlich in dem Urteil:
„Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten - wie angeboten - an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11 Kilometer) abzuholen.“
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