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Das Unternehmertestament

22.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ManagerGate.

Jeder Unternehmer wird sich früher oder später einmal Gedanken machen über die Zeit nach seinem Tod.

Hierbei stehen in der Regel folgende Überlegungen im Vordergrund:

Einerseits soll eine erfolgreiche Fortführung des Unternehmens durch einen geeigneten Nachfolger gewährleistet sein. Andererseits soll das Vermögen - welches häufig maßgeblich, aber nicht ausschließlich in dem Unternehmen besteht - in bestimmter Weise unter den Erben verteilt werden.

Unter einem Unternehmer ist der Inhaber oder Hauptgesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, welcher mit der Führung der Gesellschaft betraut ist, zu verstehen. Bei der Gestaltung eines „Unternehmertestaments“ sind Fragen aus zahlreichen Rechtsgebieten zu berücksichtigen, namentlich dem Gesellschaftsrecht, dem Erbrecht mit dem Pflichtteilsrecht, dem Ehegüterrecht sowie dem Steuerrecht. Ein einheitliches, für alle Fälle verwendbares „Muster-Unternehmertestament“ gibt es nicht. Vielmehr ist das Unternehmertestament für jeden Einzelfall zu gestalten.

Der Unternehmer selbst steht zunächst vor der schwierigen Aufgabe der Auswahl eines geeigneten Nachfolgers. Für den Fall, dass die potentiellen Erben, wie Ehegatten oder Kinder für die Nachfolge nicht in Frage kommen, ist an eine Veräußerung des Unternehmens zu denken. Diese kann stufenweise in der Weise erfolgen, dass zunächst nur ein Anteil des Unternehmens an den Nachfolger veräußert wird und später weitere Anteile. Bei derartigen Vertragsgestaltungen sind verschiedene gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Neben der Auswahl des geeigneten Nachfolgers ist vom Unternehmer zu klären, wie der materielle Wert des Vermögens auf Ehepartner, Kinder oder andere gewählte Erben zu verteilen ist. Dies erfolgt in der Regel im Wege testamentarischer Erbeinsetzung oder durch Vermächtnisse. Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, so dass sich für jeden Fall eine optimale Lösung finden lässt. In einigen Fällen kann auch eine lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen sinnvoll sein. Zu beachten sind in jedem Fall Pflichtteilsansprüche und/oder Zugewinnansprüche. Sinnvoll kann insoweit eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament sein. Zu denken ist auch an Pflichteilsverzichtsverträge und an ehevertragliche Güterstandstandsvereinbarungen.

Wichtig ist es sodann, die erbrechtliche Reglung zur Unternehmensnachfolge und den Gesellschaftsvertrag aneinander anzupassen. Gesellschaftsverträge enthalten oftmals bereits eine Nachfolgeklausel. Diese muss unter Umständen geändert werden, damit die testamentarische Regelung durchsetzbar ist.

Um eine unter wirtschaftlichen Aspekten optimale Gestaltung zu finden, ist diese im Hinblick auf das Erbschaftssteuerrecht und das Ertragssteuerrecht zu überprüfen.

Quelle: Inken Lippek, Rechtsanwältin
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