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Denkmalschutz: Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus

15.07.2010  — none .  Quelle: none.

Der Eigentümer eines sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer zum Gebäudefirst.

Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, wodurch ca. 53 % der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz ab.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.

Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 53 % würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten Gebäuden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW -

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Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt
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