15.12.2020 — Nele Röder. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Spulen wir zurück: Seit 2006 wohnt Frau X in ihrer Mietwohnung. Es schien alles in Ordnung zu sein, bis die beiden Vermieterinnen 2019 die fristlose und hilfsweise auch die ordentliche Kündigung aussprechen. Der Grund? Es kam zu Streit mit den Mitmietern, zu Beleidigungen und Bedrohungen. Nicht von der Mieterin selbst, aber von ihrem Lebensgefährten.
Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung
Das Urteil des Amtsgerichts Münchens möchte Frau X jedoch nicht akzeptieren. So wäre unter anderem ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Gericht hatte sich nicht dafür interessiert, dass sich die Vorfälle nur innerhalb weniger Tage abspielten. Danach kam es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen mit den Nachbarn – man könne also nicht von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Auch von einer „nachhaltigen“ Störung des Hausfriedens könne man laut Mieterin nicht sprechen. Konflikte zwischen Mietparteien sind Teil des Alltags. Eine Lösung des Streits durch ein Beenden des Mietverhältnisses wäre nicht die richtige Wahl.
Das Recht auf rechtliches Gehör sah der Bundesgerichtshof als nicht verletzt an. Die Zeiträume der Vorfälle wurden berücksichtigt und die Entscheidung vom Amtsgericht begründet. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens sieht der BGH als begründet an: den dieser besagt, dass eine Mietpartei die Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt. Die Störungen waren durch Beleidigungen wie „Du Arschloch“ gegeben.
Der Antrag auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde vom BGH abgelehnt.
Auch, wenn die Mieterin selber ein frommes Lamm ist, ist ihr Besucher als Erfüllungsgehilfe anzusehen. Wer sich also mit Einverständnis in der Wohnung eines anderen aufhält und schimpft, bricht den Hausfrieden im Namen des Mieters oder der Mieterin.
BGH VIII ZR 59/20, 25. August 2020
Bild: GregMontani (Pixabay, Pixabay License)
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