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Die lohnsteuerliche Behandlung von Personalrabatten

30.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Rabatte und andere Vergünstigungen gehören als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Das gilt auch dann, wenn diese Vergünstigungen nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite gewährt werden.

Als Bemessungsgrundlage für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen. Darunter versteht man den Preis, zu dem die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise angeboten werden. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. Mengenrabatte oder andere Vergünstigungen dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern.


Rabattfreibetrag

Wenn es sich bei den Rabatten um Vergünstigungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, die überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kommt die Rabattfreibetragsregelung zur Anwendung. Der Rabattfreibetrag beläuft sich nach Maßgabe von § 8 Absatz 3 EStG auf jährlich 1.080 Euro. Soweit der geldwerte Vorteil diesen Betrag nicht übersteigt, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übersteigt der geldwerte Vorteil den Rabattfreibetrag, braucht nur der übersteigende Betrag der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen zu werden.


Rabatte im Konzernverbund

Bitte beachten Sie, dass der Rabattfreibetrag nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Vergünstigung unmittelbar vom Arbeitgeber gewährt wird. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber einem Konzernverbund angehört und alle Arbeitnehmer des Firmengeflechts eine entsprechende Vergünstigung erhalten. Der Rabattfreibetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn die Vergünstigung unmittelbar von dem Arbeitgeber erbracht wird, mit dem eine arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht.

Beispiel:

Ein Konzernverbund besteht aus einer Muttergesellschaft, der ABC AG und drei Tochtergesellschaften, der Produktions-GmbH, der Vertriebs-GmbH und der Verwaltungs-GmbH.

Die Arbeitnehmer aller Konzerngesellschaften haben die Möglichkeit, die von der Produktions-GmbH produzierten Waren mit einem Rabatt in Höhe von 50 % auf den ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erwerben.

Der Rabattfreibetrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Arbeitnehmer unmittelbar bei der Produktions-GmbH oder der Vertriebs-GmbH beschäftigt sind. Eine mittelbare Zugehörigkeit zu einer Konzerngesellschaft ist nicht ausreichend. Bei den Beschäftigten der anderen Konzern-Gesellschaften kommt der Rabattfreibetrag daher nicht zur Anwendung, weil diese weder eine Ware produzieren noch damit Handel treiben.


Rabatte von dritter Seite

Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Vergünstigungen von außen stehenden Dritten gewährt werden, mit denen der Arbeitgeber zwar nicht gesellschaftsrechtlich verbunden ist, aber geschäftliche Beziehungen unterhält.

Beispiel:

Die Arbeitnehmer einer internationalen Spedition erhalten von einem Autohaus Rabatte in Höhe von 20 % auf den Listenpreis. Dieser Rabatt wird gewährt, weil die Spedition ein bedeutender Kunde des Autohauses ist.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich wie folgt:

ortsüblicher Endpreis am Abgabeort (Listenpreis = unverbindliche Preisempfehlung) 35.000,00 €
./. Bewertungsabschlag (4 %) -1.400,00 €

Bemessungsgrundlage 33.600,00 €

Zahlung des Arbeitnehmer (Rabatt 20 %) -26.880,00 €
   
Zwischensumme
Rabattfreibetrag - entfällt
6.720,00 €

verbleibender geldwerter Vorteil 6.720,00 €


Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist immer dann zur Lohnversteuerung und Verbeitragung zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er an der Verschaffung der Vergünstigung mitwirkt. Das ist stets der Fall, wenn der Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen mit Kooperationspartnern schließt. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt hingegen nicht vor, wenn er lediglich Angebote eines Dritten bekannt gibt, z.B. durch Aushang am schwarzen Brett.


Quelle: © [vh] Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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