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Die Reisekostenreform (ReiKoRef) im Detail - Teil 3

16.10.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im letzten Teil unserer Serie über die Reisekostenreform informieren wir Sie über die geplanten Neuregelungen bei der auswärtigen Unterbringung von Arbeitnehmern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Nachdem wir Sie in den vergangenen Wochen ausführlich über Details der geplanten Reisekostenreform informiert haben, möchten wir Sie im letzten Beitrag in dieser Reihe über die geplanten Neuregelungen bei der auswärtigen Unterbringung von Arbeitnehmern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bzw. bei längerfristiger Auswärtstätigkeit informieren.

7. Unterkunftskosten bei Doppelter Haushaltsführung und längerfristiger Auswärtstätigkeit

Derzeitige Rechtslage

Wenn ein Arbeitnehmer an seiner auswärtigen Tätigkeitsstätte untergebracht ist, kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Unterbringung ganz oder teilweise steuerfrei erstatten. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um eine Unterbringung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder um im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit handelt.

  1. Unterbringung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

    Soweit der auswärtigen Unterbringung eine doppelte Haushaltsführung zugrunde liegt, kann der Arbeitgeber die Kosten derzeit nur dann steuerfrei erstatten, soweit diese notwendig und angemessen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die Aufwendungen als angemessen, soweit diese die Kosten für eine vergleichbare Wohnung mit einer Größe von 60 m² nicht übersteigen. Übersteigen die Aufwendungen diesen Betrag, ist eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil vorzunehmen.

  2. Unterbringung im Rahmen längerfristiger Auswärtstätigkeit

    Im Gegensatz zur Unterbringung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können die Kosten für die Unterbringung im Rahmen längerfristiger Auswärtstätigkeit in voller Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil kommt derzeit nicht in Betracht.

Künftige Rechtslage

  1. Unterbringung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

    Dem Grunde nach soll künftig nicht mehr differenziert werden, ob es sich um eine Unterbringung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder um eine Unterbringung im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit handelt.

    Künftig sollen die Kosten für die Unterbringung an der auswärtigen Tätigkeitsstätte im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstattet werden können, höchstens jedoch 1.000 Euro monatlich.

  2. Unterbringung im Rahmen längerfristiger Auswärtstätigkeit

    Künftig sollen die Kosten für die Unterbringung an der auswärtigen Tätigkeitsstätte im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit in den ersten 48 Monaten in tatsächlicher Höhe steuerfrei erstattet werden können, nach Ablauf von 48 Monaten analog zur doppelte Haushaltsführung in Höhe von maximal 1.000 Euro monatlich.

Schlussbemerkung

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Reformvorschlägen um mehr oder weniger unverbindliche Reformvorschläge handelt. Das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" liegt inzwischen vor. Dennoch können sich noch diverse Änderungen ergeben. Bleiben Sie am Ball. Wir werden Sie in gewohnter Form auf dem Laufenden halten.


Hier können Sie noch mal den ersten und den zweiten Teil unserer Serie "Die Reisekostenreform (ReiKoRef) im Detail" nachlesen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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