11.04.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht.
Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Ihm folgte das Hessische Landes-arbeitsgericht.
Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette.
Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 3. März 2014, Az: 16 TABVGa 214/13
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2013, Aktenzeichen: 4 BVGa 797/13
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