02.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Inken Lippek.
Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Sie ist daher ein Druckmittel, mit welchem eine Vertragspartei zu einem vertragsgemäßen Verhalten angehalten werden kann.
Neben der Funktion als Druckmittel auf den Schuldner hat die Vertragsstrafe für den Gläubiger den weiteren Vorteil, dass er im Falle des Vertragsbruchs die als Vertragsstrafe vereinbarte Geldsumme als Mindestschaden geltend machen kann, ohne beweisen zu müssen, dass und in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Ist der Gläubiger allein auf gesetzliche Schadensersatzansprüche angewiesen, ist er hingegen beweispflichtig für den Eintritt des Schadens und die Schadenshöhe.
Die Vertragsstrafe muss zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden, da das Gesetz sie nicht automatisch für den Fall des vertragswidrigen Verhaltens vorsieht. Das Gesetz sieht in den §§ 339 ff. BGB jedoch Regelungen für eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe vor. Die wichtigste gesetzliche Regelung findet sich in § 343 BGB, wonach eine verwirkte Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner Kaufmann ist und die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist (§ 343 BGB, § 348 HGB).
Vereinbarungen zu Vertragsstrafen finden sich oftmals im Arbeitsrecht, im Werkvertragsrecht und in Verträgen zwischen Kaufleuten. Formulierungsbeispiel:
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