04.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesbausparkassen LBS.
Wenn es ein Bauunternehmer versäumt, den Boden zu untersuchen, auf dem er bauen soll, dann kann er später nicht auf einer Erschwerniszulage gegenüber dem Auftraggeber bestehen. So entschied es der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg (Aktenzeichen 5 U 173/11).
Der Fall: Es sah nach einem normalen Auftrag ohne besondere Komplikationen aus. Doch während der Arbeiten stellte die Baufirma, die eine Doppelgarage errichten sollte, plötzlich Probleme im Boden und Grundwasser fest. Das Unternehmen forderte einen Zuschlag, denn die neu aufgetretenen Schwierigkeiten führten zu Leistungsänderungen und Bauverzögerungen. Der Bauherr verweigerte dies.
Das Urteil: Die Firma habe es versäumt, eine Baugrunduntersuchung durchzuführen, stellte das OLG Naumburg fest. Das wäre aber nötig gewesen. Deswegen gebe es hier keine nachträgliche Erschwerniszulage. Außerdem, so die Richter, habe es sich um eine ohnehin nur geringfügige Änderung der Bodenklasse gehandelt. Die Konsequenzen in Gestalt von Mehrkosten müsse nun das Unternehmen tragen.
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