15.08.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Badezimmer der Mieter war jedoch in diesem ungewöhnlichen Fall nur halbhoch gefliest. Hinzu kam, dass beim Einzug in die Mietwohnung nur eine Badewanne ohne Duscheinrichtung vorhanden war. So gesehen war eine Nutzung des "Badezimmers" - tatsächlich nur zum Baden vorgesehen, nicht zum Duschen. Zusätzlich wurden die Applikationen zum Duschen selbstständig und ohne Absprache mit dem Vermieter angebracht. Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass die Badeeinrichtung nicht mehr korrekt genutzt wurde und das Duschen – im Stehen – nicht regelkonform war.
Beim Brausen kam es nämlich in regelmäßigem Abstand dazu, dass sich außerhalb des Fliesenspiegels Feuchtigkeit und Nässe bildete. Es entstand ein Paradies für pilziges Allerlei – aber wie man so schön sagt: „Ohne Moos nichts los“. War dieses feuchte Eldorado – welches durch das Spritzwasser beim Duschen entstanden war – Eigenverschulden seitens der Mieter?
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters, da die Art der Benutzung der Badewanne durch die klagenden Mieter als Dusche eine vertragswidrige Nutzung darstellte. Denn diese Nutzung musste zwangsläufig – und für die Kläger auch ohne weiteres erkennbar – zu einer Beschädigung der Mietsache führen.
Es wäre also leicht zu vermeiden gewesen.
Rechtsprechung: LG Köln, 24.02.2017 - 1 S 32/15
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