27.03.2018 — Philipp Selig. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Amtsgericht in Elmshorn musste sich in seinem Urteil vom 25.01.2013 (51 C 180/12) mit einer Klage befassen, die die Beseitigung eines Zauns forderte. Was nach einer typischen Nachbarschaftsstreitigkeit um Grundstücksgrenzen oder ästhetisches Empfinden bei der Einfriedung klingt, spielte sich in Wahrheit auf dem Flur eines Mietshauses ab.
Weil ein Vermieter mit dem Lüftungsverhalten seines Mieters im Treppenhaus nicht einverstanden war, gab er ihm nicht nur einen Wink mit dem Zaunpfahl – er installierte gleich einen 1,80 Meter hohen Gartenzaun im Flur des Treppenhauses. Schon waren die dortigen Fenster für den frischluftliebenden Mieter unerreichbar und die Lufthoheit im Treppenhaus vom Vermieter zurückerobert.
Dem Mieter blieb damit aber nicht nur der Zugang zu den Fenstern und Lüftungsklappen verwehrt, er konnte seinen Weg in die Wohnung auch nur noch durch einen 1,20 Meter breiten Gang im Flur erreichen. Er klagte deshalb und forderte die Entfernung des "Flurzauns".
Das AG Elmshorn ordnete die vom Kläger gefordete Entfernung des Zauns an, da dieser dem Mieter die Mitbenutzungsrechte an den Gemeinschaftsflächen entziehe. Dazu zähle nicht nur die Benutzung des Flurs, sondern auch die Möglichkeit, das Treppenhaus selbstständig zu lüften. Der Vermieter müsse, um das Lüften des Treppenhauses zu regeln, statt zum Zaunpfahl zu Stift und Papier greifen und entsprechende Richtlinien in der Hausordnung festschreiben.
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