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Ein Eichhörnchen ist kein Hase

26.10.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V..

LG Coburg zum Versicherungsschutz aus einer Teilkaskoversicherung

Das Landgericht Coburg hat die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren Versicherer wegen eines Wildunfalls abgewiesen, weil das Tier, das den Unfall ausgelöst hatte, ein Eichhörnchen, nicht von der Teilkaskoversicherung erfasst ist.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 15.10.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 29.06.2010, Az.: 23 O 256/09; rechtskräftig.

In dem Fall behauptete die Klägerin im Prozess, im Wald wäre urplötzlich ein Tier in der Größe eines Hasen unter einen Vorderreifen ihres Pkw gekommen. Dadurch sei das Kraftfahrzeug ins Schleudern geraten und beim Unfall völlig zerstört worden. Die Klägerin wollte wegen des wirtschaftlichen Totalschadens noch weitere 6.000,00 Euro aus ihrer Teilkaskoversicherung. Der Versicherer erklärte, es liege kein versicherter Wildunfall vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht mit „Jagdwild“ kollidiert.

Das Landgericht Coburg folgte den Argumenten des Versicherers, betont Schmidt-Strunk.

Es ließ die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare durch einen Sachverständigen einer DNA-Sequenzanalyse unterziehen. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen stammen. Ein Zusammenstoß mit Eichhörnchen fällt jedoch nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung, da es – anders als ein Hase – kein Jagdwild ist. Die vernommenen Zeugen bestätigten, dass das am Unfallfahrzeug gefundene Fell mit dem von Sachverständigen untersuchten übereinstimmt. Daher hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Unfall von einem „nicht versicherten“ Eichhörnchen ausgelöst wurde. Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de - verwies.

Quelle: VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
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