31.01.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die wenigsten Trennungen sind einvernehmlich. Ähnlich verhält es sich auch mit der Hausratsaufteilung bei der Auflösung einer gemeinsamen Wohnung. Wer bekommt das gemeinsam angeschaffte Sofa, die Kommode, den Kühlschrank oder die Waschmaschine?
Bei dem Trennungsstreit eines Ehepaars aus Nürnberg ging es allerdings nicht um typische Alltagsgegenstände. Die beiden stritten vor dem 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg um den Verbleib der gemeinsam angeschafften und gehaltenen Hunde.
Kurz nach ihrem Auszug hatte die Ehefrau alle sechs gemeinsam gehaltenen Hunde zu sich geholt. Zwei davon verstarben kurz danach.
Der Ehemann beantragte daraufhin beim Amtsgericht seinen Anteil an den verbleibenden Hunden: Die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Doch das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die Hunde sollten laut Amtsgericht bei der Ehefrau verbleiben.
So zog der Ehemann mit seiner Klage vor das Oberlandesgericht. Aber auch hier wurde seine Beschwerde am 07.12.2016 (Az. 10 UF 1429/16) zurückgewiesen. Der Familiensenat führte aus, dass ein Hund tatsächlich als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB zu behandeln sei. Demnach müssten die Hunde nach den Grundsätzen der Billigkeit (§ 1361a Abs. 2 BGB) verteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Gesamtabwägung der Interessen der beiden Parteien.
Nachdem dieses Entscheidungskriterium aber zu keinem eindeutigen Ergebnis führte, waren für die Zuteilung dieser vier tierischen Haushaltsgegenstände schließlich doch Gründe des Tierschutzes entscheidend. Dabei richtete sich das Gericht explizit nach § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, auch wenn die für Sachen geltenden Vorschriften auch auf Tiere angewandt werden, insofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Das Rudel sollte nach dem Tod der beiden Rudelmitglieder nicht auseinandergerissen werden. Ein erneuter Ortswechsel und die Trennung von der seit mehreren Monaten maßgeblichen Bezugsperson sei den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar, weshalb sie bei der Ehefrau verbleiben sollten.
So siegte am Ende das Wohl des Haushaltsgegenstands.
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