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Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarte

13.09.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Experte Volker Hartmann erläutert, was Sie beim Übergang von der bisherigen zur neuen, elektronischen Lohnsteuerkarte beachten sollten.

Weil die bisherige papiergebundene Lohnsteuerkarte ein Auslaufmodell ist und die neue elektronische Lohnsteuerkarte nicht wie geplant zum 01.01.2011 von der Finanzverwaltung bereitgestellt werden kann, behält die Lohnsteuerkarte 2010 für den Übergangszeitraum bis zur erstmaligen Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerkarte ihre Gültigkeit. Nach dem derzeitigen Stand wird die elektronische Lohnsteuerkarte erst zum 01.01.2012 eingeführt werden. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer für das Jahr 2011 nicht wie bisher eine Lohnsteuerkarte von ihrer Gemeinde zugeschickt bekommen. Daher darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie in der Vergangenheit am Jahresende vernichten. Die auf der alten Lohnsteuerkarte enthaltenen Eintragungen sind auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung 2011 zugrunde zu legen.


Eintragung der Lohnsteuerklassen

Wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Gunsten der Arbeitnehmer abweichen, sind diese verpflichtet, entsprechende Korrekturen durch ihr Wohnsitzfinanzamt vornehmen zu lassen, z.B. bei Wechsel der Steuerklasse III in die Steuerklasse I oder wenn bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende entfallen sind.


Eintragung von Freibeträgen

Etwas anderes gilt bei der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte. Die Freibeträge für das Kalenderjahr 2010 sind grundsätzlich auch für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde zu legen. Wenn sich der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetrag für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder wegen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Folgejahr reduziert, können sich Steuernachzahlungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Informationsschreiben vom 04.08.10 darauf hin, dass die Unterlassung einer Korrektur beim Finanzamt beantragt werden kann. Die Korrektur ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Mit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.


Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)

Die für den Lohnsteuerabzug im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erforderlichen Stammdaten, die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, z.B. Anschrift, Familienstand, Kirchensteuerzugehörigkeit, Steuerklasse und persönliche Freibeträge, werden künftig in der ELStAM-Datenbank (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) bereitgestellt. Diese Daten kann der Arbeitgeber künftig auf elektronischem Wege unter Verwendung von Geburtsdatum und ID-Nummer abrufen. Geburtsdatum und ID-Nummer des Arbeitnehmers können im Übrigen der aktuellen Lohnsteuerkarte entnommen werden.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung mitzuteilen, welche Daten an die ELStAM-Datenbank übermittelt wurden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber regelmäßig eine Änderungsliste abrufen, damit evtl. Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung verarbeitet werden können.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses darf der Arbeitgeber keine ELStAM-Daten mehr abrufen; der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sich für diesen Arbeitnehmer von der Datenbank abzumelden.

Arbeitnehmer mit datenschutzrechtlichen Bedenken können bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebstättenfinanzamt beantragen, konkrete Arbeitgeber zu benennen oder vom Abruf der ELStAM-Daten auszuschließen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse VI zugrunde legen.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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