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Eintrag Lohnsteuerkarte

19.04.2011  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Steuer-Experte Udo Cremer erläutert einen aktuellen Fall zum Thema Fahrtkosten

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. In einem am 12. Januar 2010 beim beklagten Finanzamt eingereichten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2010 beantragte er unter anderem die Eintragung von Aufwendungen für dienstliche Fahrten in Höhe von 300 € als Werbungskosten. Er gab zur Begründung an, er werde im Jahr 2010 voraussichtlich 6.000 km anlässlich von Dienstreisen mit eigenen Pkw zurücklegen. Sein Arbeitgeber ersetze ihm die dienstlich gefahrenen Strecken steuerfrei pauschal mit 0,30 € je Kilometer. Ihm entstünden jedoch pauschale Kosten von 0,35 € je Kilometer. Das Finanzamt lehnte die Eintragung der Fahrtkosten als Ermäßigungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte mit Bescheid vom 20. Januar 2010 ab. Hiergegen legte der Kläger am 17. Februar 2010 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 2010 zurückgewiesen wurde.

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Daraufhin erhob der Kläger am 6. Mai 2010 Klage. Er bringt vor, der pauschale Betrag von 0,30 € je Kilometer stamme aus dem Jahr 2001 und sei seitdem nicht mehr an die Kostenentwicklung angepasst worden. Nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Kraftfahrer-Preisindex errechneten sich für das Jahr 2009 durchschnittliche Fahrzeugkosten von 0,3572 € pro Km. Nach den Landesreisekostengesetzen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, in denen er überwiegend dienstlich unterwegs sei, würde den Angestellten seit dem 1. Januar 2009 eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 € je Km gezahlt. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, und damit auch die Wegstreckenentschädigung, seien unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten steuerfrei. Hierin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft, die nur 0,30 € je Kilometer steuerfrei erhielten. Der Kläger beantragt die Anerkennung von 300 € als zusätzliche Werbungskosten.

Das FA trägt vor, dass der pauschale amtliche Kilometersatz für Dienstreisen anzusetzen sei, wenn ein Steuerpflichtiger, wie hier der Kläger, keine höheren Fahrtkosten je Kilometer nachweise. Der Gesetzgeber sei nicht gezwungen, steuerliche Pauschbeträge an gestiegene Lebenshaltungskosten anzupassen. Die Entscheidung, in welchem Umfang er auf den Nachweis tatsächlich entstandener Ausgaben durch den Steuerpflichtigen verzichte, stehe in seiner freien gesetzgeberischen Entscheidung. Eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar, da jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, einen höheren Kilometersatz zu ermitteln oder die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Eintragung eines weiteren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu Recht abgelehnt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010 - 10 K 1768/10). Zur Begründung heißt es, dass nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG Werbungskosten, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen werden und die Eintragung eines Freibetrages eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch die einem Arbeitnehmer entstehenden Fahrtkosten für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw. Angesetzt werden können die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelter individueller Kilometersatz. Anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten oder des individuellen Kilometersatzes kann der Arbeitnehmer ohne weitere Nachweise die Kosten nach pauschalen Kilometersätzen in einer von der Finanzverwaltung festgelegten Höhe geltend machen. Im Streitjahr liegt dieser pauschale Satz bei 0,30 € je Kilometer bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 16 EStG die Fahrtkosten entweder in nachgewiesener tatsächlicher Höhe oder in Höhe der pauschalen Kilometersätze steuerfrei erstatten. Soweit der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei ersetzt, können die Fahrtkosten jeweils als Werbungskosten abgezogen werden.

Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten, nicht vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten nicht anerkannt, soweit sie die pauschalen Kilometersätze übersteigen. Der Kläger hat weder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ermittelt noch einen durchschnittlichen individuellen Kilometersatz für das von ihm benutzte Fahrzeug. Daher waren nach der geltenden Gesetzeslage Fahrtkosten nur in der Höhe des pauschalen Satzes von 0,30 € als Werbungskosten anzuerkennen. Die Anwendung eines höheren pauschalen Satzes kommt nicht in Betracht.

Wegen der Nichtzulassung einer Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche beim BFH unter dem Az. VI B 145/10 geführt wird. Um von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren zu können, sollten betroffene Arbeitnehmer ebenfalls den höheren km-Satz geltend machen und das Verfahren durch einen Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid des FA offen halten.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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