09.04.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wohngemeinschaften werden immer beliebter. Kein Wunder – schließlich lebt es sich bis zu 35 Prozent günstiger, als eine Single-Wohnung zu mieten. In Zeiten steigender Mieten heißt es deshalb gerade für Studenten: zusammenrücken.
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Doch nicht jeder ist über eine Studierenden-WG in unmittelbarer Nachbarschaft erfreut. Schließlich könnten die jungen Leute – so die Vorurteile gerade älterer Semester – ja mit Partylärm und Krach unangenehm auffallen und die Wohnidylle stören. Vermutlich aus diesem Grund wollte ein Hauseigentümer in Rheinland-Pfalz gegen eine elfköpfige studentische Wohngemeinschaft im Nachbargebäude baubehördlich vorgehen. Als Begründung führte er vor der Behörde an, dass sich die Nutzung des Nachbargebäudes als Wohngebäude für eine studentische Wohngemeinschaft nicht mit einem reinen Wohngebiet vertrage, weil es einem – nach dem Bebauungsplan ausgeschlossenen –Beherbergungsbetrieb gleichkomme. Da die Baubehörde diese mehr oder weniger fachkundige Einschätzung nicht teilte und untätig blieb, zog der Nachbar vor Gericht.
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte und der Nachbar renitent blieb, musste sich nun das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Fall befassen. Wenig überraschend wies die Kammer das Anliegen zurück und verpflichtete den Kläger, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Grund: Die derzeit praktizierte Nutzung des Anwesens entspreche laut Gericht dem Charakter des festgesetzten reinen Wohngebiets, sei also gebietsverträglich. Schließlich erfülle sie ja den Zweck des Wohnens. Überhaupt seien Wohngemeinschaften nach aktueller Rechtsprechung mit der Zweckbestimmung des reinen Wohngebiets ebenso generell verträglich wie die Unterbringung von Studentenwohnheimen. Die Hoffnungen des Klägers waren damit ein für alle Mal enttäuscht. Er wird wohl – auch wenn es ihm nicht passt – mit seinen neuen Nachbarn leben müssen. Vielleicht reift er ja an dieser Herausforderung …
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, - Az.: 8 A 10680/16
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