21.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Die Amtshilfeleistungen unterlagen daher nicht der Besteuerung. Das hat sich inzwischen geändert, da der Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung zur steuerlichen Amtshilfe zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts verschärft hat. Außerdem steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der bisherigen verwaltungsfreundlichen Auslegung entgegen mit der Folge, dass die steuerfreie Amtshilfe auf einen sehr kleinen Kreis eingegrenzt wird. Die strengere Rechtsprechung des BFH wird dazu führen, dass künftig Betätigungen von Körperschaften der öffentlichen Hand als wirtschaftliche Betätigung ausgelegt werden. Wenn die Finanzverwaltung dies auch so umsetzt, dürften vermehrt hoheitliche Tätigkeiten steuerpflichtig werden. Aus dieser Steuerpflicht im Rahmen des so genannten BgA folgt zweierlei:
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